Auf Vorhalt, wonach Letzterer ausgesagt habe, der Lieferant der Stecklinge sei ein Schweizer in etwa seiner Grösse gewesen, schlank und mit dunklen Haaren, sagte der Beschuldigte, er wisse nicht, wie er (gemeint: C.________) darauf gekommen sei. Er habe vor der Hauptverhandlung in P.________ (Ortschaft) nie mit ihm gesprochen und nur mit D.________ Kontakt gehabt (pag. 2233 Z. 161 f.). Er habe die Indooranlage von C.________ in H.________(Ortschaft) im Jahr 2019 nicht mit Stecklingen beliefert (pag. 2233 Z. 166).