Auf eine Wiedergabe dieser Beweismittel wird nachfolgend verzichtet; es wird darauf, soweit relevant, direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung durch die Kammer eingegangen. 11.2 Oberinstanzliche Befragung des Beschuldigten im Besonderen Wie bereits dargelegt, wurde der Beschuldigte vor oberer Instanz erneut einvernommen, wobei er sich erstmals inhaltlich zu den Vorwürfen äusserte (pag. 2230 ff.). Die Kammer erachtet es als angezeigt, diese Aussagen nachfolgend zusammengefasst wiederzugeben. Der Beschuldigte gab vor oberer Instanz zu Protokoll, er habe mit dieser Sache eigentlich nichts zu tun gehabt.