9. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung korrekt ausgeführt. Darauf wird verwiesen (pag. 1886 ff.; S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es das Recht jeder beschuldigten Person ist, sich nicht belasten zu müssen sowie namentlich die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist es unzulässig, ihr Schweigen als Indiz für ihre Schuld zu werten.