Aufgrund der Aussagen von C.________, F.________ und D.________ sowie dem Umstand, dass F.________ und D.________ die Nummer von A.________ auf ihren Mobiltelefonen abgespeichert hatten (vgl. p. 258), wurde A.________ erstmals am 05.11.2019 parteiöffentlich als beschuldigte Person befragt. A.________ verweigerte während des ganzen Verfahrens grösstenteils seine Aussage und seine Mitwirkung (p. 535 ff.; p. 1777 ff.).