Dem Konfrontationsanspruch ist nach dem Gesagten Genüge getan. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, sind indes allfällige spätere Vorhalte der Polizei, die sich auf Aussagen der aus den Akten gewiesenen Einvernahmen 11 von F.________ und C.________ vom 27. und 28. August 2019 (p. 1342 f. und p. 1369 f.) beziehen, unverwertbar, zumal unverwertbare Beweismittel bei der Wiederholung der Beweiserhebung ohnehin nicht hätten vorgehalten werden dürfen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung