1767 ff.). Es scheint deshalb mit der Garantie auf ein faires Verfahren vereinbar, dass zur Ermittlung des Kernsachverhalts auch auf die genannten Einvernahmen vor Eröffnung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten zurückgegriffen werden kann, zumal der Beschuldigte – spätestens im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – durchaus die Gelegenheit hatte, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert früherer Angaben auf die Probe und infrage zu stellen. Dem Konfrontationsanspruch ist nach dem Gesagten Genüge getan.