555 ff.) und 17. Februar 2020 (E.________, pag. 583 ff.) hinreichend konkret Stellung zu den Vorwürfen nahmen. Alsdann wurden F.________ und D.________ auch von der Vorinstanz in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidiger erneut ausführlich zur Sache befragt (pag. 1758 ff. resp. pag. 1767 ff.).