sich kraft eigener Erinnerungen äusserte. Der Beschuldigte hatte nach Auffassung der Kammer die Möglichkeit, die Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen in kontradiktorischer Weise zu überprüfen, mithin die Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen. Die obigen Ausführungen können sodann ohne Weiteres für die Aussagen von D.________, F.________, J.________ und E.________ herangezogen werden, wobei diese bereits anlässlich ihrer jeweiligen parteiöffentlichen Einvernahme vom 4. November 2019 (J.________, pag. 529 ff.) 4. Dezember 2019 (D.________, pag. 455 ff.) bzw. 5. Dezember 2019 (F.________, pag. 555 ff.) und 17. Februar 2020 (E.__