Dass die anlässlich der Hauptverhandlung getätigten Aussagen mitunter im Widerspruch zu den früheren Aussagen stehen und C.________, wie auch die übrigen Mitbeschuldigten, den Beschuldigten in der Tendenz weniger belasteten, ist – wie bereits von der Vorinstanz dargelegt – keine Frage der Verwertbarkeit, sondern der Beweiswürdigung. Mit Blick auf die Verteidigungsrechte bleibt festzuhalten, dass substanzielle Angaben vorliegen und C.________ sich kraft eigener Erinnerungen äusserte.