chen Tatgeschehen einvernommen (pag. 1745 ff.). Dabei wurde er auch zu seinen früheren Angaben erneut befragt, ohne dass er lediglich getätigte Aussagen «abgewunken» oder pauschal bejaht hätte. Der Verteidigung wurde die Möglichkeit eingeräumt, Ergänzungsfragen zu stellen. Dass die anlässlich der Hauptverhandlung getätigten Aussagen mitunter im Widerspruch zu den früheren Aussagen stehen und C.________, wie auch die übrigen Mitbeschuldigten, den Beschuldigten in der Tendenz weniger belasteten, ist – wie bereits von der Vorinstanz dargelegt – keine Frage der Verwertbarkeit, sondern der Beweiswürdigung.