Soweit die Vorinstanz ausführt, das Konfrontationsrecht des Beschuldigten sei u.a. an den parteiöffentlichen Einvernahmen vom 5. Dezember 2019 gewahrt worden, an welchen der Verteidiger des Beschuldigten anwesend war, ist Folgendes festzuhalten: Die parteiöffentliche Einvernahme von C.________ vom 5. Dezember 2019 (pag. 389 ff.) wurde nach nur wenigen Fragen beendet. Dabei machte C.________ kaum eigenständigen Ausführungen und wurde insbesondere auch zu seinen am 17. September 2019 bei der Polizei getätigten Aussagen betreffend den Lieferanten der Setzlinge nicht erneut befragt. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde C.________ hingegen nochmals eingehend zum eigentli-