10 3/2014 S. 153 ff.). Mit anderen Worten können nur solche Beweismittel die Grundlage einer Verurteilung bilden, deren Beweiswert konfrontativ durch den Beschuldigten auf die Probe gestellt werden konnte (MEYER, EMRK Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 2. Aufl. 2015, N. 198 zu Art. 6 EMRK). Soweit die Vorinstanz ausführt, das Konfrontationsrecht des Beschuldigten sei u.a. an den parteiöffentlichen Einvernahmen vom 5. Dezember 2019 gewahrt worden, an welchen der Verteidiger des Beschuldigten anwesend war, ist Folgendes festzuhalten: