Im Unterschied zu Art. 147 StPO besagt Art. 6 Abs. 3 Bst. d EMRK aber gerade nicht, dass nur die in Gegenwart der beschuldigten Person getätigten bzw. bestätigten Aussagen verwertet werden dürfen: Sobald den konventionsrechtlichen Anforderungen Genüge getan ist, öffnet sich eine rechtliche Schleuse für einen Beweismitteltransfer vom einen in das andere Verfahren (BGE 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 4.3.; GODENZI, Teilnahmeberechtigte «Parteien» bei getrennt geführten Strafverfahren, in: forumpoenale 2/2015 S. 112). Der in Art. 6 Abs. 3 Bst.