147 StPO bestand. Werden die Strafverfahren gegen mehrere Mitbeschuldigte getrennt geführt und stützt sich die Strafverfolgungsbehörde auf die Aussagen eines Beschuldigten aus einem anderen getrennt geführten Verfahren, ist dem Konfrontationsrecht i.S.v. Art. 6 Abs. 3 Bst. d EMRK Rechnung zu tragen (BGE 140 IV 172 E. 1.3.; SCHLEI- MINGER/SCHAFFNER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend zit. BSK StPO-BEARBEITER], N 3 f. zu Art. 147 StPO). Das Konfrontationsrecht ergibt sich somit nicht nur aus Art. 147 StPO, sondern wird auch durch Art. 6 Abs. 3 Bst. d EMRK garantiert. Im Unterschied zu Art.