147 Abs. 4 StPO unverwertbaren Einvernahmen (E. 1.6.7.4 des genannten Urteils). Im Einklang mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass vorliegend keine unzulässige Nichtgewährung des Teilnahmerechts vorliegt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, wurde der Beschuldigte erst am 17. Oktober 2019 (pag. 6) zur Verfahrenspartei, weshalb an früheren Beweiserhebungen – namentlich den zur Diskussion stehenden Einvernahmen im August und September 2019 – kein Teilnahmerecht gemäss Art. 147 StPO bestand.