Das Bundesgericht erwog, während die Wiederholung einer Einvernahme mit erstmaliger Einräumung des Konfrontationsrechts im Sinne des Mindeststands der EMRK dazu diene, sämtliche vorhandenen, früheren Aussagen einer Verwertbarkeit zuzuführen, gehe es bei der Wiederholung einer in Missachtung des Teilnahmerechts von Art. 147 Abs. 1 StPO abgehaltenen Einvernahme unter erstmaliger Wahrung des Teilnahmerechts darum, überhaupt erst verwertbare Aussagen zu schaffen (E. 1.6.7.3 des genannten Urteils). Zusammengefasst hielt das Bundesgericht fest, dass eine Einvernahme, an der das Teilnahmerecht des Beschuldigten gemäss Art.