6.5 Erwägungen der Kammer Vorab ist auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 hinzuweisen, worin das Verhältnis zwischen dem Teilnahme- und Konfrontationsrecht klargestellt wurde. Das Bundesgericht erwog, während die Wiederholung einer Einvernahme mit erstmaliger Einräumung des Konfrontationsrechts im Sinne des Mindeststands der EMRK dazu diene, sämtliche vorhandenen, früheren Aussagen einer Verwertbarkeit zuzuführen, gehe es bei der Wiederholung einer in Missachtung des Teilnahmerechts von Art.