8 werden, die nicht anwesend war (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 139 IV 25 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.1). 6.5 Erwägungen der Kammer Vorab ist auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 hinzuweisen, worin das Verhältnis zwischen dem Teilnahme- und Konfrontationsrecht klargestellt wurde.