Die strittigen Einvernahmen seien vor der Eröffnung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten durchgeführt worden, weshalb logisch sei, dass keine Parteirechte hätten gewährt werden können. Als das Verfahren ausgedehnt worden sei, seien die Parteirechte gewährt worden. Die Verteidigung des Beschuldigten sei in der Folge bei sämtlichen parteiöffentlichen Einvernahmen dabei gewesen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten habe, seien sämtliche Einvernahmen daher verwertbar. 6.4 Rechtliche Grundlagen