Die Vorinstanz verkenne sodann, dass es nicht Aufgabe der Verteidigung sei, aus Unverwertbarem Verwertbares zu machen und Mitbeschuldigte zu Belastungen zu veranlassen, von denen diese sich von sich aus distanziert hätten (pag. 2240). 6.3.2 Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft argumentierte vor oberer Instanz, es könne auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die strittigen Einvernahmen seien vor der Eröffnung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten durchgeführt worden, weshalb logisch sei, dass keine Parteirechte hätten gewährt werden können.