Das Argument der Vorinstanz habe etwas für sich, überzeuge im Ergebnis aber nicht, da die Frage der Verwertbarkeit von Einvernahmen demnach davon abhänge, wann eine Person ins Verfahren einbezogen worden sei. Nach Auffassung der Verteidigung seien vorliegend die Einvernahmen unverwertbar, soweit die belastenden Aussagen nicht in Anwesenheit des Beschuldigten wiederholt worden seien. Die Vorinstanz verkenne sodann, dass es nicht Aufgabe der Verteidigung sei, aus Unverwertbarem Verwertbares zu machen und Mitbeschuldigte zu Belastungen zu veranlassen, von denen diese sich von sich aus distanziert hätten (pag.