7 gehabt habe. Das Bundegericht habe kürzlich das Verhältnis von Art. 147 Abs. 1 StGB und dem Konfrontationsrecht nach Art. 6 EMRK Art. 6 Ziff. 3 lit. d klargestellt und dargelegt, dass die Teilnahmerechte gemäss StPO weitergingen als das Konfrontationsrecht nach EMRK. Das Argument der Vorinstanz habe etwas für sich, überzeuge im Ergebnis aber nicht, da die Frage der Verwertbarkeit von Einvernahmen demnach davon abhänge, wann eine Person ins Verfahren einbezogen worden sei.