_ habe gesagt, er kenne keinen A.________; D.________ habe angegeben, er wisse nicht, woher die Stecklinge kämen und E.________ habe diesbezüglich nichts ausgesagt. Somit würden keine verwertbaren Aussagen gegen den Beschuldigten vorliegen (pag. 1786 f.). Oberinstanzlich wurde zusammengefasst weiter vorgebracht, die Aussagen der Mitbeschuldigten aus den Einvernahmen, die in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt worden seien, würden gestützt auf Art. 147 Abs. 4 StPO weiterhin als unverwertbar erachtet.