Aufgrund des Gesagten darf sich das Gericht auch auf jene Einvernahmen stützen, die vor Eröffnung der Untersuchung gegen A.________ durchgeführt wurden. Demgegenüber sind allfällige spätere Vorhalte der Polizei, die sich auf Aussagen der aus den Akten gewiesenen Einvernahmen vom 27.08.2019 und 28.08.2019 (p. 1342 f. und p. 1369 f.) beziehen, unverwertbar, zumal unverwertbare Beweismittel bei der Wiederholung der Beweiserhebung ohnehin nicht hätten vorgehalten werden dürfen (vgl. BSK StPO-GLESS, 3. Aufl. 2023, Art. 141 StPO N 110a).