__ wurde bei den Einvernahmen am 05.12.2019 von C.________ und F.________ als auch an der Hauptverhandlung die Möglichkeit gewährt, durch seinen Anwalt, Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, Ergänzungsfragen an den Belastungszeugen zu stellen, worauf jedoch verzichtet wurde. Im Rahmen des Konfrontationsrechts hätte es der Verteidigung insbesondere anlässlich der Hauptverhandlung offen gestanden, dem Belastungszeugen frühere belastende Aussagen vorzuhalten, wie etwa auch Aussagen in Bezug auf die Grösse des fraglichen Lieferanten.