Zudem lässt sich auch dem in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierten Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, der ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist (sog. Konfrontationsrecht; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_960/2019 vom 04.02.2020 E. 3.1), kein darüberhinausgehendes Recht ableiten. A.________ wurde bei den Einvernahmen am 05.12.2019 von C.________ und F.________ als auch an der Hauptverhandlung die Möglichkeit gewährt, durch seinen Anwalt, Rechtsanwalt Dr. iur.