Die Verteidigung verkennt bei ihrer Argumentation, dass die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gegen A.________ am 17.10.2019 eröffnet hat (zuvor bestand auch kein Tatverdacht gegen ihn) und A.________ erst ab diesem Zeitpunkt als Beschuldigter Partei des vorliegenden Verfahrens wurde. Dies hat zur Folge, dass an Beweiserhebungen, und damit an Einvernahmen, die vor Eröffnung der