Die Staatsanwaltschaft war indessen der Ansicht, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sämtliche Aussagen verwertet werden könnten, weil alle Einvernahmen parteiöffentlich wiederholt worden seien und das Konfrontationsrecht spätestens im Rahmen der Hauptverhandlung gewahrt worden sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_1092/2022 vom 09.01.2023 E. 2.3.4). Dass die Einvernahme vom 27.08.2019 nicht wiederholt worden sei, spiele keine Rolle. A.________ sei zu diesem Zeitpunkt der Staatsanwaltschaft noch nicht persönlich bekannt gewesen und somit sei seine Teilnahme objektiv gar nicht möglich gewesen.