Auch die Verteidigung von A.________ rügte im Rahmen des Parteivortrags, bis auf die parteiöffentlichen Einvernahmen seien sämtliche Aussagen der Mitbeschuldigten infolge des A.________ nicht gewährten Teilnahmerechts unverwertbar. Eine belastende Aussage müsse nochmals ohne Vorhalt wiederholt werden, was vorliegend nicht geschehen sei. Die Folge der Unverwertbarkeit bestimme sich nach Art. 141 Abs. 5 StPO (vgl. p. 1786).