___ keinerlei Kenntnis von den Handlungen der Beschuldigten gehabt hatte. Mit Verfügung vom 17. Juni 2022 wies die erstinstanzliche Verfahrensleitung die Anträge der Verteidigung betreffend die Unverwertbarkeit der Einvernahmen ab (pag. 1552 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (1. Teil) erklärte die Verteidigung, an den Anträgen gemäss Eingabe vom 10. Dezember 2021 werde festgehalten (pag. 1595 f.). 6.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog zur Verwertbarkeit der Aussagen gegen den Beschuldigten Folgendes (pag. 1885 f., S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):