_ vom 16. September 2019 (pag. 544 ff.) mangels Gewährung des Konfrontationsrechts als zu Lasten des Beschuldigten nicht verwertbar zu erklären (pag. 1498 ff.). Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau beantragte mit Eingabe vom 7. April 2022 die Abweisung der Anträge der Verteidigung (pag. 1549 ff.). Sie wies darauf hin, dass die Einvernahme von I.________ vom 27. August 2019 in der Tat nicht parteiöffentlich wiederholt worden sei, diese allerdings für den Beschuldigten nicht belastend sei, da I.________ keinerlei Kenntnis von den Handlungen der Beschuldigten gehabt hatte.