D des erstinstanzlichen Urteils), die Sanktion (Bst. D.1. des erstinstanzlichen Urteils) und die daraus folgenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen – und/oder der Rechtskraft nicht zugänglichen – Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3StPO). Aufgrund der Anschlussberufung durch die Generalstaatsanwaltschaft darf sie das Urteil in Bezug auf den Schuldspruch gemäss Bst. D. des erstinstanzlichen Urteils sowie hinsichtlich der Freiheitsstrafe (Bst. D.1. des erstinstanzlichen Urteils) und der Kosten- und Entschädigungsfolgen auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.