1 des erstinstanzlichen Urteils]) ausschliesslich die früheren Mitbeschuldigten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind. Nicht rechtskräftig und zu überprüfen sind somit der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in Mittäterschaft mit C.________, F.________ und D.________ in der Zeit von ca. Mai 2019 bis 27. August 2019 am G.________(Strasse), .________(PLZ) H.________(Ortschaft), und andernorts durch Erwerb sowie Beförderung von Setzligen und Anbau sowie Anstaltentreffen zur Veräusserung von Cannabis (Bst. D des erstinstanzlichen Urteils), die Sanktion (Bst.