5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung und Anschlussberufung ist festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil betreffend den Beschuldigten (Bst. D. des erstinstanzlichen Urteils) vollumfänglich angefochten wird. Die weiteren Verfügungen gemäss Bst. G. des erstinstanzlichen Urteils betreffen (mit Ausnahme der Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots [Bst. G. Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteils])