4 Und er sei in Anwendung von Art. 40, Art. 47 StGB; Art. 19 Abs. 1 lit. a, d und g; Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG; Art. 4216 Abs. 1, 428 StPO zu verurteilen: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten; 2. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten und der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: