focht das vorinstanzliche Urteil insoweit an, als in Abänderung von Bst. D. des vorinstanzlichen Urteils der Beschuldigte freizusprechen und ihm eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu gewähren sei. Sodann seien die Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (pag. 1961 ff.). Mit Eingabe vom 28. November 2023 teilte die Generalstaatsanwaltschaft auf entsprechende Verfügung hin mit, es werde kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt. Hingegen schloss sich die Generalstaatsanwaltschaft der Berufung des Beschuldigten an. Die Anschlussberufung richtet sich gegen den