Der Vollständigkeit halber ist – auch wenn nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens – festzuhalten, dass mit demselben Urteil E.________ (Bst. E.) vom Vorwurf der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) freigesprochen wurde. Hingegen wurden C.________ (Bst. A.), F.________ (Bst. B.) und D.________ (Bst. C.) jeweils der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. a, d und g BetmG) schuldig erklärt und zu (teil-)bedingten Freiheitsstrafen sowie den anteilsmässigen Verfahrenskosten verurteilt (pag. 1842 ff.). Betreffend Bst.