Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 481 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Oktober 2024 Besetzung Obergerichtssuppleantin Gutmann (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Weingart, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Weibel Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 22. Juni 2023 (PEN 2021 323) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend Vorin- stanz) fällte am 22. Juni 2023 betreffend A.________ (nachfolgend Beschuldigter) folgendes Urteil (pag. 1847 und pag. 1850 f. [vgl. ferner Urteilsberichtigung vom 31. Oktober 2023, pag. 1952 ff.]; Hervorhebungen im Original): D. A.________ A.________ wird schuldig erklärt: Der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Mittäterschaft mit C.________ und in Anwendung der Art. 42, 44, 47 und 48 lit. e StGB; Art. 19 Abs. 1 lit. a, d und g BetmG, Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. 2. Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 7’899.35 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). [Kostentabelle] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 225.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 7’674.35 (ohne Kosten für die amtliche Ver- teidigung). G. WEITERE VERFÜGUNGEN 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. 2. Das beschlagnahmte Mobiltelefon der Marke Samsung A5 wird C.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben. 3. Das beschlagnahmte Mobiltelefon der Marke Huawei P30 wird D.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben. 4. Das beschlagnahmte Mobiltelefon der Marke Apple (iPhone) wird E.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben. Weiter werden E.________ folgende Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen- den Urteils zurückgegeben: - 1 Stick Zoom Foto - 1 USB-Stick Schwarz 2 - 1 USB-Stick rot - 1 USB-Stick silber - 1 SIM Karte 5. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (C.________ PCN .________; F.________ PCN .________; D.________ PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e und Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA- ProfilG). Die Löschung des von E.________ erstellten DNA-Profils (PCN .________) durch das zuständi- ge Bundesamt braucht keine Zustimmung (Art. 16 Abs. 1 lit. c DNA-ProfilG). 6. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 lit. e und Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA- ProfilG). Die Löschung der von E.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) durch den für die Führung von AFIS zuständigen Dienst braucht keine Zu- stimmung (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 lit. c DNA-ProfilG). 7. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] Der Vollständigkeit halber ist – auch wenn nicht Gegenstand des Berufungsverfah- rens – festzuhalten, dass mit demselben Urteil E.________ (Bst. E.) vom Vorwurf der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) freigesprochen wurde. Hingegen wurden C.________ (Bst. A.), F.________ (Bst. B.) und D.________ (Bst. C.) jeweils der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. a, d und g BetmG) schuldig erklärt und zu (teil-)bedingten Freiheitsstrafen sowie den anteilsmässigen Verfahrenskos- ten verurteilt (pag. 1842 ff.). Betreffend Bst. A., B., und E. (und auch C.; siehe so- gleich E. I.2.) ist das vorinstanzliche in Rechtskraft erwachsen. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt Dr. B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten mit Eingabe vom 3. Juli 2023 innert Frist die Berufung an (pag. 1858 f.). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 17. Oktober 2023 und wurde den Parteien mit Verfügung vom gleichen Tag zugestellt (pag. 1939 f.). Am 7. November 2023 reichte Rechtsanwalt Dr. B.________ frist- und formgerecht die Berufungserklärung ein. Rechtsanwalt Dr. B.________ focht das vorinstanzliche Urteil insoweit an, als in Abänderung von Bst. D. des vorinstanzlichen Urteils der Beschuldigte freizusprechen und ihm eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu gewähren sei. Sodann seien die Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (pag. 1961 ff.). Mit Eingabe vom 28. November 2023 teilte die Generalstaatsanwaltschaft auf ent- sprechende Verfügung hin mit, es werde kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt. Hingegen schloss sich die Generalstaatsanwaltschaft der Berufung des Beschuldigten an. Die Anschlussberufung richtet sich gegen den 3 Schuldspruch (Qualifikation Bandenmässigkeit) und die Bemessung der Strafe (pag. 1976 ff.). Eine durch einen weiteren Beschuldigten, D.________, frist- und formgerecht an- gemeldete und erklärte Berufung wurde mit Eingabe vom 23. April 2024 (pag. 2057) zurückgezogen, womit auch die ihn betreffende Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft dahinfiel und das Verfahren mit Beschluss SK 23 480 der 1. Strafkammer vom 24. Mai 2024 den Beschuldigten D.________ betreffend als erledigt abgeschrieben wurde (pag. 2079 ff.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand vom 8.–9. Oktober 2024 statt (pag. 2228 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Blick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden von Amtes wegen ein Leu- mundsbericht samt Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse (datierend vom 3. September 2024 [pag. 2107 ff.]) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (datie- rend vom 12. September 2024 [pag. 2121 f.]) über den Beschuldigten eingeholt. Sodann wurden bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Akten S- 2/2024/10032805 (pag. 2125 ff.) ediert. Mit Eingabe vom 24. September 2024 reichte Rechtsanwalt Dr. B.________ für den Beschuldigten bezugnehmend auf die Aktenedition S-2/2024/10032805 die Stellungnahme der Verteidigung in diesem Verfahren zu den Akten (pag. 2220 ff.). Sodann wurde der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut zur Person und Sache einvernommen (pag. 2230 ff.). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt Dr. B.________ stellte namens des Beschuldigten anlässlich der Be- rufungsverhandlung vom 8. Oktober 2024 folgende Anträge (pag. 2249; keine Her- vorhebungen): 1. A.________ sei freizusprechen. 2. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes sei im Berufungsurteil festzuhalten. 3. Die Kosten des gesamten Strafverfahrens, einschliesslich des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. A.________ sei eine angemessene Entschädigung für seinen Verteidigungsaufwand gemäss der heute eingereichten Honorarnote zu gewähren. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte in der Berufungsverhandlung vom 8. Oktober 2024 folgende Anträge (pag. 2254 f.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ sei schuldig zu erklären der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, bandenmässig begangen mit C.________, F.________ und D.________ in der Zeit von ca. Mai 2019 bis 27.08.2019 in G.________ (Strasse), H.________ (Ortschaft) und andernorts durch Erwerb sowie Beförderung von Setzlingen und Anbau sowie Anstaltentreffen zur Veräusserung von Cannabis II. 4 Und er sei in Anwendung von Art. 40, Art. 47 StGB; Art. 19 Abs. 1 lit. a, d und g; Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG; Art. 4216 Abs. 1, 428 StPO zu verurteilen: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten; 2. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten und der oberinstanz- lichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen (Art. 28 Abs. 3 BetmG). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung und Anschlussberufung ist festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil betreffend den Beschuldigten (Bst. D. des erstin- stanzlichen Urteils) vollumfänglich angefochten wird. Die weiteren Verfügungen gemäss Bst. G. des erstinstanzlichen Urteils betreffen (mit Ausnahme der Feststel- lung der Verletzung des Beschleunigungsgebots [Bst. G. Ziff. 1 des erstinstanzli- chen Urteils]) ausschliesslich die früheren Mitbeschuldigten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind. Nicht rechtskräftig und zu überprüfen sind somit der Schuldspruch wegen Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in Mittäterschaft mit C.________, F.________ und D.________ in der Zeit von ca. Mai 2019 bis 27. Au- gust 2019 am G.________(Strasse), .________(PLZ) H.________(Ortschaft), und andernorts durch Erwerb sowie Beförderung von Setzligen und Anbau sowie An- staltentreffen zur Veräusserung von Cannabis (Bst. D des erstinstanzlichen Ur- teils), die Sanktion (Bst. D.1. des erstinstanzlichen Urteils) und die daraus folgen- den Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen – und/oder der Rechtskraft nicht zugänglichen – Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3StPO). Aufgrund der Anschlussberufung durch die Generalstaatsanwalt- schaft darf sie das Urteil in Bezug auf den Schuldspruch gemäss Bst. D. des erst- instanzlichen Urteils sowie hinsichtlich der Freiheitsstrafe (Bst. D.1. des erstin- stanzlichen Urteils) und der Kosten- und Entschädigungsfolgen auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. 5 6. Verwertbarkeit der Aussagen gegen den Beschuldigten 6.1 Einleitung Nach Anklageerhebung am 13. Oktober 2021 beantragte Rechtsanwalt Dr. B.________ mit Eingabe vom 10. Dezember 2021, es seien die Einvernahmen von J.________ vom 27. August 2019 (pag. 526 ff.), E.________ vom 28. August 2019 (pag. 572 ff.), C.________ vom 17. September 2019 (pag. 377 ff.), I.________ vom 27. August 2019 (pag. 433 ff.), D.________ vom 27. August 2019 (pag. 437 ff.) und vom 16. September 2019 (pag. 443 ff.) sowie von F.________ vom 16. September 2019 (pag. 544 ff.) mangels Gewährung des Konfrontationsrechts als zu Lasten des Beschuldigten nicht verwertbar zu erklären (pag. 1498 ff.). Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau beantragte mit Eingabe vom 7. April 2022 die Abweisung der Anträge der Verteidigung (pag. 1549 ff.). Sie wies darauf hin, dass die Einvernahme von I.________ vom 27. August 2019 in der Tat nicht parteiöffentlich wiederholt worden sei, diese allerdings für den Beschuldig- ten nicht belastend sei, da I.________ keinerlei Kenntnis von den Handlungen der Beschuldigten gehabt hatte. Mit Verfügung vom 17. Juni 2022 wies die erstinstanzliche Verfahrensleitung die Anträge der Verteidigung betreffend die Unverwertbarkeit der Einvernahmen ab (pag. 1552 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (1. Teil) erklärte die Verteidi- gung, an den Anträgen gemäss Eingabe vom 10. Dezember 2021 werde festgehal- ten (pag. 1595 f.). 6.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog zur Verwertbarkeit der Aussagen gegen den Beschuldigten Folgendes (pag. 1885 f., S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Auch die Verteidigung von A.________ rügte im Rahmen des Parteivortrags, bis auf die parteiöffentli- chen Einvernahmen seien sämtliche Aussagen der Mitbeschuldigten infolge des A.________ nicht gewährten Teilnahmerechts unverwertbar. Eine belastende Aussage müsse nochmals ohne Vorhalt wiederholt werden, was vorliegend nicht geschehen sei. Die Folge der Unverwertbarkeit bestimme sich nach Art. 141 Abs. 5 StPO (vgl. p. 1786). Die Staatsanwaltschaft war indessen der Ansicht, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sämtliche Aussagen verwertet werden könnten, weil alle Einvernahmen parteiöffentlich wiederholt worden seien und das Konfrontationsrecht spätestens im Rahmen der Hauptverhandlung gewahrt worden sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_1092/2022 vom 09.01.2023 E. 2.3.4). Dass die Einvernah- me vom 27.08.2019 nicht wiederholt worden sei, spiele keine Rolle. A.________ sei zu diesem Zeit- punkt der Staatsanwaltschaft noch nicht persönlich bekannt gewesen und somit sei seine Teilnahme objektiv gar nicht möglich gewesen. Schliesslich würden sich die angeklagten Sachverhalte auch oh- ne jene Einvernahmen zweifelsfrei nachweisen lassen (p. 1788). Die Verteidigung verkennt bei ihrer Argumentation, dass die Staatsanwaltschaft die Untersuchung ge- gen A.________ am 17.10.2019 eröffnet hat (zuvor bestand auch kein Tatverdacht gegen ihn) und A.________ erst ab diesem Zeitpunkt als Beschuldigter Partei des vorliegenden Verfahrens wurde. Dies hat zur Folge, dass an Beweiserhebungen, und damit an Einvernahmen, die vor Eröffnung der 6 Untersuchung stattgefunden haben, überhaupt kein Teilnahmerecht gemäss Art. 147 StPO bestanden hat, weshalb ein solches weder gewährt werden musste noch eingeschränkt werden konnte. Aufgrund dessen sind namentlich die Aussagen der Einvernahme von F.________ vom 16.09.2019, der Ein- vernahme von C.________ vom 17.09.2019, der Einvernahme von E.________ vom 28.08.2019 so- wie der Einvernahme von D.________ vom 16.09.2019 verwertbar. Zudem lässt sich auch dem in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierten Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, der ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist (sog. Konfrontationsrecht; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_960/2019 vom 04.02.2020 E. 3.1), kein darüberhinausgehendes Recht ableiten. A.________ wur- de bei den Einvernahmen am 05.12.2019 von C.________ und F.________ als auch an der Haupt- verhandlung die Möglichkeit gewährt, durch seinen Anwalt, Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, Ergän- zungsfragen an den Belastungszeugen zu stellen, worauf jedoch verzichtet wurde. Im Rahmen des Konfrontationsrechts hätte es der Verteidigung insbesondere anlässlich der Hauptverhandlung offen gestanden, dem Belastungszeugen frühere belastende Aussagen vorzuhalten, wie etwa auch Aussa- gen in Bezug auf die Grösse des fraglichen Lieferanten. Der Umstand, dass gewisse Aussagen der Mitbeschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung im Widerspruch zu früheren Aussagen stehen und A.________ anlässlich der Verhandlung von den Mitbeschuldigten weniger belastet wurde, ist keine Frage der Verwertbarkeit, sondern eine der Beweiswürdigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2021 vom 28.07.2021 E. 1.3.4). Aufgrund des Gesagten darf sich das Gericht auch auf jene Einvernahmen stützen, die vor Eröffnung der Untersuchung gegen A.________ durchgeführt wurden. Demgegenüber sind allfällige spätere Vorhalte der Polizei, die sich auf Aussagen der aus den Akten gewiesenen Einvernahmen vom 27.08.2019 und 28.08.2019 (p. 1342 f. und p. 1369 f.) beziehen, unverwertbar, zumal unverwertbare Beweismittel bei der Wiederholung der Beweiserhebung ohnehin nicht hätten vorgehalten werden dürfen (vgl. BSK StPO-GLESS, 3. Aufl. 2023, Art. 141 StPO N 110a). 6.3 Vorbringen der Parteien 6.3.1 Argumente der Verteidigung Der Beschuldigte liess vor erster Instanz vorbringen, bis auf die parteiöffentlichen Einvernahmen seien sämtliche Aussagen gegen den Beschuldigten unverwertbar. In der Verfügung der Vorinstanz vom 17. Juni 2021 sei eine gegenteilige Meinung geäussert worden, wobei man sich über die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinweggesetzt habe. Eine belastende Aussage müsse nochmals ohne Vorhalt wie- derholt werden. C.________ habe seine Aussage verweigert; F.________ habe gesagt, er kenne keinen A.________; D.________ habe angegeben, er wisse nicht, woher die Stecklinge kämen und E.________ habe diesbezüglich nichts aus- gesagt. Somit würden keine verwertbaren Aussagen gegen den Beschuldigten vor- liegen (pag. 1786 f.). Oberinstanzlich wurde zusammengefasst weiter vorgebracht, die Aussagen der Mitbeschuldigten aus den Einvernahmen, die in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt worden seien, würden gestützt auf Art. 147 Abs. 4 StPO weiterhin als unverwertbar erachtet. Die Vorinstanz habe ausgeführt, dass ein Teil der Einver- nahmen erfolgt sei, als die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten noch nicht eröffnet worden sei, weshalb dieser kein Teilnahmerecht an diesen Einvernahmen 7 gehabt habe. Das Bundegericht habe kürzlich das Verhältnis von Art. 147 Abs. 1 StGB und dem Konfrontationsrecht nach Art. 6 EMRK Art. 6 Ziff. 3 lit. d klargestellt und dargelegt, dass die Teilnahmerechte gemäss StPO weitergingen als das Kon- frontationsrecht nach EMRK. Das Argument der Vorinstanz habe etwas für sich, überzeuge im Ergebnis aber nicht, da die Frage der Verwertbarkeit von Einver- nahmen demnach davon abhänge, wann eine Person ins Verfahren einbezogen worden sei. Nach Auffassung der Verteidigung seien vorliegend die Einvernahmen unverwertbar, soweit die belastenden Aussagen nicht in Anwesenheit des Be- schuldigten wiederholt worden seien. Die Vorinstanz verkenne sodann, dass es nicht Aufgabe der Verteidigung sei, aus Unverwertbarem Verwertbares zu machen und Mitbeschuldigte zu Belastungen zu veranlassen, von denen diese sich von sich aus distanziert hätten (pag. 2240). 6.3.2 Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft argumentierte vor oberer Instanz, es könne auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die strittigen Einver- nahmen seien vor der Eröffnung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten durchgeführt worden, weshalb logisch sei, dass keine Parteirechte hätten gewährt werden können. Als das Verfahren ausgedehnt worden sei, seien die Parteirechte gewährt worden. Die Verteidigung des Beschuldigten sei in der Folge bei sämtli- chen parteiöffentlichen Einvernahmen dabei gewesen. Wie die Vorinstanz zutref- fend festgehalten habe, seien sämtliche Einvernahmen daher verwertbar. 6.4 Rechtliche Grundlagen Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwalt- schaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO). Dieses Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO) und darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO). Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, Belastungszeugen zu befra- gen. Eine belastende Aussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschul- digte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hin- reichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um ihr Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaub- würdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinter- fragen (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1; je mit Hinweisen). Dem Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK kommt grundsätz- lich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.3.1). Gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmun- gen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet 8 werden, die nicht anwesend war (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 139 IV 25 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.1). 6.5 Erwägungen der Kammer Vorab ist auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 hinzu- weisen, worin das Verhältnis zwischen dem Teilnahme- und Konfrontationsrecht klargestellt wurde. Das Bundesgericht erwog, während die Wiederholung einer Ein- vernahme mit erstmaliger Einräumung des Konfrontationsrechts im Sinne des Min- deststands der EMRK dazu diene, sämtliche vorhandenen, früheren Aussagen ei- ner Verwertbarkeit zuzuführen, gehe es bei der Wiederholung einer in Missachtung des Teilnahmerechts von Art. 147 Abs. 1 StPO abgehaltenen Einvernahme unter erstmaliger Wahrung des Teilnahmerechts darum, überhaupt erst verwertbare Aussagen zu schaffen (E. 1.6.7.3 des genannten Urteils). Zusammengefasst hielt das Bundesgericht fest, dass eine Einvernahme, an der das Teilnahmerecht des Beschuldigten gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO unzulässigerweise nicht gewährleistet war und die daher gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht verwertet werden darf, auch nach einer Wiederholung der Einvernahme unter Wahrung des Teilnahmerechts bzw. unter hinreichender Konfrontation weiterhin unverwertbar im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO bleibt. Eine spätere Einräumung des Teilnahmerechts bzw. Gewährleistung der Konfrontation führt nicht zur Verwertbarkeit von nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbaren Einvernahmen (E. 1.6.7.4 des genannten Urteils). Im Einklang mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass vorliegend keine unzulässige Nichtgewährung des Teilnahmerechts vorliegt. Wie die Vorinstanz zutreffend fest- hielt, wurde der Beschuldigte erst am 17. Oktober 2019 (pag. 6) zur Verfahrenspar- tei, weshalb an früheren Beweiserhebungen – namentlich den zur Diskussion ste- henden Einvernahmen im August und September 2019 – kein Teilnahmerecht gemäss Art. 147 StPO bestand. Werden die Strafverfahren gegen mehrere Mitbeschuldigte getrennt geführt und stützt sich die Strafverfolgungsbehörde auf die Aussagen eines Beschuldigten aus einem anderen getrennt geführten Verfahren, ist dem Konfrontationsrecht i.S.v. Art. 6 Abs. 3 Bst. d EMRK Rechnung zu tragen (BGE 140 IV 172 E. 1.3.; SCHLEI- MINGER/SCHAFFNER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend zit. BSK StPO-BEARBEITER], N 3 f. zu Art. 147 StPO). Das Konfrontationsrecht ergibt sich somit nicht nur aus Art. 147 StPO, sondern wird auch durch Art. 6 Abs. 3 Bst. d EMRK garantiert. Im Unterschied zu Art. 147 StPO besagt Art. 6 Abs. 3 Bst. d EMRK aber gerade nicht, dass nur die in Gegenwart der beschuldigten Person getätigten bzw. bestätigten Aussagen verwertet werden dür- fen: Sobald den konventionsrechtlichen Anforderungen Genüge getan ist, öffnet sich eine rechtliche Schleuse für einen Beweismitteltransfer vom einen in das an- dere Verfahren (BGE 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 4.3.; GODENZI, Teil- nahmeberechtigte «Parteien» bei getrennt geführten Strafverfahren, in: forumpoe- nale 2/2015 S. 112). Der in Art. 6 Abs. 3 Bst. d EMRK als Minimalgarantie eingeräumte Anspruch jeder beschuldigten Person, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu las- sen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren, wobei als «Be- 9 lastungszeuge» in diesem Sinne jede Person gilt, deren Aussage geeignet ist, den Beschuldigten zu belasten. Als Belastungszeugen gelten daher nicht nur Zeugen, sondern beispielsweise auch Mitbeschuldigte (WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 12 zu Art. 147 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Damit die Ver- teidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktori- scher Weise auf die Probe und infrage stellen zu können. Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (Urteil des Bundesgerichts 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 1.4.1 mit Hinweisen; BSK StPO-SCHLEIMINGER/SCHAFF- NER, Art. 147 N 5). Da der konventionsrechtliche Konfrontationsanspruch verlangt, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, sein Fragerecht tatsächlich aus- zuüben und damit die Glaubhaftigkeit einer Aussage infrage stellen zu können, setzt dies in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in Anwesen- heit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert. In diesem Fall steht nichts entgegen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der frühe- ren Beweiserhebungen zurückzugreifen. Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken eines Zeugen auf die ersten, in Abwe- senheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise (Urteil des Bundesgerichts 6B_1078/2020, 6B_1099/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 2.4.3, 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.5; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4). Im Regelfall ist das Fragerecht dem Beschuldigten und seinem Verteidiger gemeinsam einzuräumen. Die Mitwirkung des Beschuldigten kann für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen entscheidend sein, insbesondere wenn dieser über Vorgänge berichtet, an welchen beide beteiligt waren (Urteile des Bundesgerichts 6B_324/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 1.2; 6B_45/2008 vom 2. Juni 2008 E. 2.4). Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme aber im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmög- licht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (Urteile des Bundesge- richts 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 1.4.2 und 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.4). Konkret bedeutet dies, dass auf frühere Aussagen nur dann – und auch dies nur «ergänzend» – zurückgegriffen werden darf, wenn der Belastungs- zeuge im Rahmen der Konfrontation seine konkreten Vorwürfe selbst erneut vor- bringt und nicht einfach pauschal frühere Aussagen bestätigt. Solche rein formalen Konfrontationen haben die Unverwertbarkeit früherer, nicht konfrontativ erfolgter Einvernahmen zur Folge, so dass sie auch nicht ergänzend zur Begründung einer Verurteilung herangezogen werden können (NOLL, Nr. 31 Bundesgericht, Straf- rechtliche Abteilung, Urteil vom 31. Oktober 2013 i.S. X.M. gegen Generalstaats- anwaltschaft des Kantons Bern und gegen A.M. – 6B_369/2013, in: forumpoenale 10 3/2014 S. 153 ff.). Mit anderen Worten können nur solche Beweismittel die Grund- lage einer Verurteilung bilden, deren Beweiswert konfrontativ durch den Beschul- digten auf die Probe gestellt werden konnte (MEYER, EMRK Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 2. Aufl. 2015, N. 198 zu Art. 6 EMRK). Soweit die Vorinstanz ausführt, das Konfrontationsrecht des Beschuldigten sei u.a. an den parteiöffentlichen Einvernahmen vom 5. Dezember 2019 gewahrt worden, an welchen der Verteidiger des Beschuldigten anwesend war, ist Folgendes fest- zuhalten: Die parteiöffentliche Einvernahme von C.________ vom 5. Dezember 2019 (pag. 389 ff.) wurde nach nur wenigen Fragen beendet. Dabei machte C.________ kaum eigenständigen Ausführungen und wurde insbesondere auch zu seinen am 17. September 2019 bei der Polizei getätigten Aussagen betreffend den Lieferanten der Setzlinge nicht erneut befragt. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde C.________ hingegen nochmals eingehend zum eigentli- chen Tatgeschehen einvernommen (pag. 1745 ff.). Dabei wurde er auch zu seinen früheren Angaben erneut befragt, ohne dass er lediglich getätigte Aussagen «ab- gewunken» oder pauschal bejaht hätte. Der Verteidigung wurde die Möglichkeit eingeräumt, Ergänzungsfragen zu stellen. Dass die anlässlich der Hauptverhand- lung getätigten Aussagen mitunter im Widerspruch zu den früheren Aussagen ste- hen und C.________, wie auch die übrigen Mitbeschuldigten, den Beschuldigten in der Tendenz weniger belasteten, ist – wie bereits von der Vorinstanz dargelegt – keine Frage der Verwertbarkeit, sondern der Beweiswürdigung. Mit Blick auf die Verteidigungsrechte bleibt festzuhalten, dass substanzielle Angaben vorliegen und C.________ sich kraft eigener Erinnerungen äusserte. Der Beschuldigte hatte nach Auffassung der Kammer die Möglichkeit, die Glaubhaftigkeit der gemachten Aus- sagen in kontradiktorischer Weise zu überprüfen, mithin die Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen. Die obigen Ausführungen können sodann ohne Weiteres für die Aussagen von D.________, F.________, J.________ und E.________ herangezogen werden, wobei diese bereits anlässlich ihrer jeweiligen parteiöffentlichen Einvernahme vom 4. November 2019 (J.________, pag. 529 ff.) 4. Dezember 2019 (D.________, pag. 455 ff.) bzw. 5. Dezember 2019 (F.________, pag. 555 ff.) und 17. Februar 2020 (E.________, pag. 583 ff.) hinreichend konkret Stellung zu den Vorwürfen nahmen. Alsdann wurden F.________ und D.________ auch von der Vorinstanz in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidiger erneut ausführlich zur Sa- che befragt (pag. 1758 ff. resp. pag. 1767 ff.). Es scheint deshalb mit der Garantie auf ein faires Verfahren vereinbar, dass zur Ermittlung des Kernsachverhalts auch auf die genannten Einvernahmen vor Eröff- nung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten zurückgegriffen werden kann, zumal der Beschuldigte – spätestens im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – durchaus die Gelegenheit hatte, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert früherer Angaben auf die Probe und infra- ge zu stellen. Dem Konfrontationsanspruch ist nach dem Gesagten Genüge getan. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, sind indes allfällige spätere Vorhalte der Polizei, die sich auf Aussagen der aus den Akten gewiesenen Einvernahmen 11 von F.________ und C.________ vom 27. und 28. August 2019 (p. 1342 f. und p. 1369 f.) beziehen, unverwertbar, zumal unverwertbare Beweismittel bei der Wie- derholung der Beweiserhebung ohnehin nicht hätten vorgehalten werden dürfen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird unter Ziff. I.D. der Anklageschrift vom 14. Oktober 2021 (pag. 1403 f.) Folgendes vorgeworfen: Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, bandenmässig (zusammen mit C.________, F.________ und D.________), ev. mehrfach begangen in der Zeit von mind. 19.12.2018 (Eintragung der «K.________ GmbH» durch C.________) bis 4.9.2019, in H.________(Ortschaft), G.________(Strasse) und ev. andernorts, durch Finanzierung und Betrieb einer Hanfindooranlage, Beschaffung und Anbau von Hanf zur Gewinnung von Betäubungsmitteln nicht ausschliesslich zum Eigenkonsum, Herstellung, Besitz, Kauf von Hanfstecklingen bzw. Anstaltentreffen dazu, wie folgt: Der Beschuldigte, C.________, F.________ und D.________ fanden sich Ende 2018 / anfangs 2019 zusammen, um in H.________(Ortschaft) eine Hanfindooranlage zu betreiben, wobei alle Beteiligten wussten bzw. wissen mussten, dass es sich bei den Stecklingen um Hanf mit einem THC-Gehalt höher als 1% und nicht um CBD-Hanf handelte. Ein entsprechendes Zertifikat, welches bestätigte, dass es sich um CBD-Hanf handelt, lag nicht vor. Auch wurde keine Überprüfung durch ein Labor o.ä. veranlasst. Das erforderliche Umnutzungsgesuch zuhanden der Gemeinde wurde nicht eingereicht. Vielmehr trafen der Beschuldigte und die übrigen Bandenmitglieder — im Wissen um die Illegalität des angebauten Hanfs — die notwendigen Vorkehrungen, um den Aufbau und Betrieb der Hanfin- dooranlage geheim zu halten (abdecken der Fensteröffnungen, unterlassene Information der Ge- meinde etc.). C.________ mietete unter dem Namen seiner Unternehmung «K.________ GmbH» für das Vorhaben der Bande von der «L.________ AG» per 1.3.2019 eine Lagerhalle im Erdgeschoss der Liegenschaft am G.________(Strasse) in H.________(Ortschaft) (1100 m2; Mietzins CHF 10'000.00 von 1.3.2019 bis 31.12.2019 bzw. CHF 11'000.00 ab 1.1.2020). Zum Zwecke darin eine Hanfindooranlage aufzubauen, arbeiteten der D.________, F.________ und C.________ ab März 2019 am Um- bzw. Ausbau der Halle. Gemeinsam errichteten sie Gipswände, deckten Fensteröffnungen ab, installierten Lampen, besorgten Dünger und Schädlingsbekämpfungs- mittel, richteten die Bewässerung sowie Lüftung ein etc. Insbesondere D.________ sowie C.________ besorgten das benötigte Material wie Lampen, Erde, Töpfe etc. So richteten die Be- schuldigten zwei voneinander getrennte Räume ein, welche beide für den Betrieb einer Hanfindooran- lage ausgerüstet wurden. Der Beschuldigte verkaufte C.________ ca. im Frühling 2019 850 bis 880 Stecklinge Hanf für CHF 4000.00 sowie anfangs August 2019 2200 Stecklinge (THC-Wert mehr als 1%) für CHF 7800.00. Die Stecklinge wurden von Bandenmitgliedern in Töpfe gepflanzt und auf die beiden Räume aufgeteilt. C.________, als Mieter der Räume und Betreiber der Anlage, D.________ und F.________ kümmer- ten sich in der Folge abwechslungsweise bzw. gemeinsam um den Unterhalt der Anlage und die Pfle- ge und Bewässerung der Hanfpflanzen. 12 Bei der Anhaltung am 27.8.2019 befanden sich total 2520 Hanfpflanzen in der Anlage (1180 in Raum 1 und 1340 in Raum 2). Der in den Hanfpflanzen mit Blüten festgestellte THC Gehalt betrug zwischen 1.4 und 2.1 %, womit es sich um illegales Material handelte. Die Bande beabsichtigte, die Ernte an den Beschuldigten, ev. an andere Abnehmer zu verkaufen. Aufgrund der zunächst ungeeigneten Bedingungen in der Indooranlage und des Schimmelbefalls konnte die erste Aufzucht nicht veräussert bzw. auf andere Weise in Ver kehr gebracht werden. Die 2200 Stecklinge, welche sich am 27.8.2019 anlässlich der Hausdurchsuchung in der Anlage be- fanden, waren noch nicht erntereif. Das daraus zu gewinnende Cannabis hätte dem gewinnträchtigen Verkauf dienen sollen. Mit den 21520 Hanfpflanzen (1180 Pflanzen mit THC-Gehalt von 2.1 % und 11340 Pflanzen mit THC-Gehalt von 1.4%, somit ca. 100.8 kg betäubungsmittelfähiges Cannabis bei zwei Ernten im Jahr) kann im Grosshandel bei Preisen von CHF 5000.00 bis CHF 8000.00 pro Kilo- gramm und zwei Ernten pro Jahr ein Umsatz von ca. CHF 236000.00 bis 428800.00 erzielt werden bzw. bei Gassenpreisen von CHF 12.00 bis CHF 15.00 pro Gramm und zwei Ernten pro Jahr ein Um- satz von CHF 566400.00 bis CHF 804000.00. Die Beschuldigten als Bande verfügten über ein gewis- ses Mass an Organisation, eine klare Aufgabenteilung und so besorgten sie in arbeitsteiliger Weise die Beschaffung der Stecklinge, den Anbau, die Pflege und Verarbeitung der Hanfpflanzen und plan- ten gemeinsam den späteren Verkauf des Cannabis. Die Bewässerung wurde beispielsweise ab- wechselnd von den Bandenmitgliedern besorgt, wobei der D.________ während der Ferienabwesen- heit von F.________ die Bewässerung sicherstellte. Auch bereits der Aufbau der Anlage wurde von den Mitgliedern der Bande in arbeitsteiliger Weise besorgt. 8. Einleitung Die Vorinstanz hat die Umstände, unter welchen die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten und die früheren Mitbeschuldigten eröffnet wurde, wie folgt zutref- fend zusammengefasst (pag. 1890 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung): Die Kantonspolizei Bern, Regionalpolizei Mittelland-Emmental-Oberaargau, stellte am 26.08.2019 an- lässlich einer Patrouillentätigkeit fest, dass bei einem neueren Fabrikgebäude am G.________(Strasse) in .________ (PLZ) H.________(Ortschaft) sämtliche Fenster im Erdgeschoss mit Gipsfaserplatten verdeckt worden waren. Die Fenster waren offen und die Fensteröffnung mit ei- nem Gitter verschlossen. Aus dem Inneren des Gebäudes konnten Marihuanageruch und Lüftungs- geräusche wahrgenommen werden. Gleichentags konnte der Gebäudeeigentümer E.________ kon- taktiert werden, der der Polizei zunächst angegeben hat, dass das Gebäude nicht vermietet sei und er nicht vor Ort erscheinen könne, um die Räumlichkeiten zu öffnen, weil er im Ausland weile. Erst an- lässlich des zweiten Telefongesprächs hat er an die CRC Treuhand AG verwiesen, die der Polizei ei- nen Mietvertrag zusandte. Daraus war ersichtlich, dass C.________ Mieter des Erdgeschosses ist (p. 221). Nach Einholen des Hausdurchsuchungsbefehls (p. 606 f.) wurden im Rahmen der polizeilichen Durchsuchungen eine grosse Halle (Raum C, p. 295) mit diversen Gerätschaften, Grow-Utensilien und abgeernteter Hanfpflanzen, die von der ersten Ernte stammten, sowie zwei Hanf-Indooranlagen in zwei Räumlichkeiten (Raum 1/A, p. 298 und Raum 2/B, p. 300; vgl. auch p. 303) festgestellt. Insge- samt liessen sich auf einer Gesamtfläche von ca. 265m2 ca. 2'520 Pflanzen feststellen (p. 221). D.________ wurde am Tag der ersten Hausdurchsuchung am 27.08.2019 um 14:00 Uhr angehalten und vorläufig festgenommen (p. 218 ff.). Anlässlich seiner ersten Einvernahme am 27.08.2019 gab 13 D.________ zunächst ausweichend und widersprüchlich Gründe an, weshalb er nach H.________(Ortschaft) gefahren sei (p. 438 Z. 33 ff.). Auf die Frage, ob er heute das erste Mal in H.________(Ortschaft) gewesen sei, führte er aus, er sei vor Kurzem dort gewesen, da sei C.________ auch vor Ort gewesen. Weiter sei er im Juni, Juli und August auch dort gewesen, wobei C.________ auch immer dort gewesen sei. C.________ sei auch der, der diese Anlage betreibe (p. 438 Z. 65 ff.). Soweit er wisse, habe C.________ eine GmbH gegründet für die Produktion von CBD Hanf. Er sei nicht in diese Firma involviert, er sei einfach ein paar Mal dort gewesen, um ihm zu helfen, namentlich bei der Optimierung des Düngers und bezüglich der Schädlingsbekämpfung (p. 439 Z. 70 ff.; vgl. auch p. 439 Z. 97; p. 439 Z. 113 ff.). Seine Hilfe zur Perfektionierung der Anlage biete er gratis an (p. 441 Z. 179 f.). Aufgrund der Aussagen von C.________, F.________ und D.________ sowie dem Umstand, dass F.________ und D.________ die Nummer von A.________ auf ihren Mobiltelefonen abgespeichert hatten (vgl. p. 258), wurde A.________ erstmals am 05.11.2019 parteiöffentlich als beschuldigte Per- son befragt. A.________ verweigerte während des ganzen Verfahrens grösstenteils seine Aussage und seine Mitwirkung (p. 535 ff.; p. 1777 ff.). 9. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung korrekt ausgeführt. Darauf wird verwiesen (pag. 1886 ff.; S. 12 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es das Recht jeder beschuldigten Person ist, sich nicht belasten zu müssen sowie namentlich die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist es unzuläs- sig, ihr Schweigen als Indiz für ihre Schuld zu werten. Hingegen ist es nicht ausge- schlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweis- würdigung miteinzubeziehen. So insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Ent- lastung erforderliche Angaben zu machen, resp. wenn sie es unterlässt, entlasten- de Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf. Folglich darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, das Schweigen der beschuldigten Person bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungs- recht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1 und 6B_1202/2021 vom 11.02.2022 E. 1.8.2). 10. Bestrittener/unbestrittener Sachverhalt Während der Beschuldigte bis hin zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung von sei- nem Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht Gebrauch machte, äusserte er sich vor oberer Instanz erstmals zu den Vorwürfen. Dabei bestritt er, gemeinsam mit C.________, F.________ und D.________ in der Zeit von mind. 19. Dezember 2018 bis 4. Dezember 2019 in H.________(Ortschaft) eine Hanfindooranlage be- trieben und finanziert sowie Hanf beschaffen und angebaut zu haben zwecks Ge- winnung von Betäubungsmitteln. Insbesondere habe er keine Stecklinge hierfür ge- liefert. Der Beschuldigte macht geltend, den früheren Mitbeschuldigten lediglich Lampen verkauft zu haben, welche bei ihm abgeholt worden seien. Unbestritten ist, 14 dass der Beschuldigte einmal im Juni/Juli 2019 in der Anlage in H.________(Ortschaft) vor Ort war. Der Beschuldigte bringt in diesem Zusammen- hang vor, er sei von den anderen kontaktiert worden, da etwas mit den Lampen nicht in Ordnung gewesen sei. Er bestreitet nicht, hierzu mit D.________, welchen er bereits aus der CBD-Branche gekannt habe, auch telefonischen Kontakt gehabt zu haben. Dies erkläre denn auch, weshalb seine DNA in der Indooranlage habe aufgefunden werden können. Auch mit F.________ habe er möglicherweise telefo- niert; dieser habe ihn am R.________(Ort) in Zürich abgeholt und sei mit ihm nach H.________(Ortschaft) gefahren. Der Beschuldigte bestreitet, vom Anbau von ille- galem Hanf in der Indooranlage Kenntnis gehabt zu haben; er sei davon ausge- gangen, es sei CBD-Hanf. Weiter bestreitet er, C.________ Ende 2018 in einer Shisha-Bar in der Nähe des Y.________(Sportstätte) kennengelernt zu haben. Er habe diesen erstmals an der der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gesehen. 11. Beweismittel 11.1 Objektive und subjektive Beweismittel im Allgemeinen Neben den bereits der Vorinstanz vorgelegenen objektiven und subjektiven Be- weismitteln wurden im Berufungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Akten .________ im hängigen Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ediert (pag. 2125 ff.). Betref- fend den Inhalt dieser Akten wird auf die jeweiligen Aktenstücke verwiesen. Auf ei- ne Wiedergabe dieser Beweismittel wird nachfolgend verzichtet; es wird darauf, soweit relevant, direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung durch die Kammer eingegangen. 11.2 Oberinstanzliche Befragung des Beschuldigten im Besonderen Wie bereits dargelegt, wurde der Beschuldigte vor oberer Instanz erneut einver- nommen, wobei er sich erstmals inhaltlich zu den Vorwürfen äusserte (pag. 2230 ff.). Die Kammer erachtet es als angezeigt, diese Aussagen nachfolgend zusam- mengefasst wiederzugeben. Der Beschuldigte gab vor oberer Instanz zu Protokoll, er habe mit dieser Sache ei- gentlich nichts zu tun gehabt. Weder sei er dort beteiligt gewesen, noch habe er dort Betäubungsmittel produziert. Das Einzige, was er gemacht habe, sei diesen Personen Lampen zu verkaufen. Das sei alles, was er je mit diesen Leuten zu tun gehabt habe (pag. 2230 Z. 18 ff.). Die CBD-Produktion sei schon immer ein Hobby gewesen und im Jahr 2017 habe er sich einen Job in dieser Branche gesucht (pag. 2231 Z. 47 f.). Seine Firma M.________ habe er seit 2021; diese gebe es nach wie vor (pag. 2231 Z. 51 resp. pag. 2236 Z. 269). Im Jahr 2019 habe er in N.________ (Ortschaft) bei «O.________ (Firma)» gearbeitet; damals sei die Poli- zei auch zwei/drei Mal vor Ort gewesen und habe alles getestet, wobei es nie Pro- bleme gegeben habe (pag. 2231 Z. 58 f.). Er habe dort auch Stecklinge produziert (pag. 2231 Z. 62). Befragt nach dem im Kanton Zürich hängigen Strafverfahren gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe alles, was in den Gängen und so gewesen und nun vernichtet worden sei, getestet und Analysen machen lassen. Es habe sich damals alles als CBD herausgestellt, warum er nicht ganz verstehe, wie es THC habe anzeigen können (pag. 2232 Z. 96 ff.). Auf Frage, was er dazu sage, 15 dass ihm im Zürcher Verfahren ebenfalls vorgeworfen werde, Stecklinge gezüchtet zu haben, die einen zu hohen THC-Gehalt gehabt hätten und er ebenfalls ausge- sagt habe, von CBD ausgegangen zu sein, antwortete der Beschuldigte, er habe die Genetik von einem Kunden bekommen und diese nicht weitergeben sollen, da es eine gewesen sei, nie noch nicht so viel herumgegangen sei. Es sei sein Fehler, das damals nicht getestet zu haben. 2019 habe er auch schon Stecklinge produ- ziert und mit dieser Genetik bis ins Jahr 2022 gearbeitet. Die Genetik, die er jetzt bekommen habe, habe er erst 2023 zu sich genommen (pag. 2232 Z. 10 ff.). Wei- ter führte der Beschuldigte aus, jene Genetik, welche er bis Mitte 2023 gehabt ha- be, sei dann auf dem Markt nicht mehr so beliebt gewesen und die Leute hätten sie nicht mehr gewollt. Er bestätigte, dass die zweite Genetik, welche er dazubekom- men habe, einen höheren THC-Gehalt gehabt habe (pag. 2237 Z. 353 ff.). Auf Fra- ge nach den Unterschieden der Genetiken erklärte der Beschuldigte, es gebe Ge- netiken, die öffentlicher seien und man praktisch überall kaufen und bestellen kön- ne. Dann gebe es solche, die – nicht geheim gehalten würden – aber die man für sich selektioniere und nicht wolle, dass sie weitergingen. Dies seien die begehrte- ren Genetiken. Unterschiedlich seien Aussehen, Geschmack, ob sie einfacher oder schwieriger zum Anpflanzen seien, sie einen besseren oder schlechteren Ertrag ergeben würden, man sie länger wachsen lassen müsse, um sie in die Blüte zu schicken oder ob man das direkt machen könne (pag. 2238 Z. 365 ff. und Z. 371 ff.). Die alte Genetik sei in der Schweiz schon gut unterwegs gewesen. Bei der neuen sei die Idee gewesen, dass er diese nicht weitergebe, sondern diese produ- ziere und «der Person» zurückgebe. Es sei ein Deal, den man halt einfach mache (pag. 2238 Z. 379 ff.). Auf Frage nach seiner Version der Geschehnisse erklärte der Beschuldigte, Lam- pen verkauft zu haben, welche bei ihm abgeholt worden seien (pag. 223 Z. 137). Er sei selbst mal dort gewesen, dies sei aber später gewesen, nachdem er die Lam- pen verkauft hatte. Sie hätten ihm gesagt, ein paar Lampen würden nicht mehr funktionieren und er solle vorbeikommen. Dann sei er dorthin gegangen und habe es sich angeschaut. Es sei eigentlich alles in Ordnung gewesen mit den Lampen, irgendwas sei falsch eingesteckt gewesen. Er könne sich nicht genau erinnern (pag. 2233 Z. 140 ff.). Es sei im Juni/Juli gewesen und er habe mit D.________ Kontakt gehabt (pag. 2233 Z. 148 und 151). C.________ habe er das erste Mal an der Verhandlung in P.________(Ortschaft) gesehen (pag. 2233 Z. 155 f.). Auf Vor- halt, wonach Letzterer ausgesagt habe, der Lieferant der Stecklinge sei ein Schweizer in etwa seiner Grösse gewesen, schlank und mit dunklen Haaren, sagte der Beschuldigte, er wisse nicht, wie er (gemeint: C.________) darauf gekommen sei. Er habe vor der Hauptverhandlung in P.________ (Ortschaft) nie mit ihm ge- sprochen und nur mit D.________ Kontakt gehabt (pag. 2233 Z. 161 f.). Er habe die Indooranlage von C.________ in H.________(Ortschaft) im Jahr 2019 nicht mit Stecklingen beliefert (pag. 2233 Z. 166). Auf Vorhalt, wonach seine DNA in einer der beiden Hallen aufgefunden worden sei, in welcher sich die Indooranlage in H.________(Ortschaft) befunden habe, erklärte der Beschuldigte, mal dort gewesen zu sein. D.________ habe ihn mal angerufen und ihm gesagt, etwas funktioniere nicht, worauf hin F.________ ihn abgeholt und mit ihm dorthin gefahren sei. Er habe gedacht, es habe CBD dort. Normalerweise – 16 wenn es sich um THC handle – lasse man Leute eigentlich nicht in die Räume. Es sei ihm so vorgekommen, als wäre alles normal, sonst hätte man ihn wohl nicht reingelassen (pag. 2233 Z. 171 ff.). Auf Hinweis, wonach er sowohl im Zürcher Strafverfahren als auch nun an der Be- rufungsverhandlung ausgesagt habe, vorliegend keine Stecklinge geliefert, sondern Lampen gekauft zu haben, und auf Frage, warum er dies im Verfahren bisher nie so ausgesagt habe, erklärte der Beschuldigte, die Verteidigung habe das, was man gegen ihn gehabt habe, als zu wenig erachtet. Es sei so abgesprochen gewesen, dass er einfach mal nichts sagen solle (pag. 2234 Z. 182 f.). Sodann wurde dem Beschuldigten vorgehalten, C.________ habe ausgesagt, den Verkäufer der Stecklinge Ende 2018 in der Z.________ (Lokal) in der Nähe des Y.________(Sportstätte) kennengelernt zu haben. Gefragt, ob er diese Bar kenne und was er dazu zu sagen habe, antwortete der Beschuldigte, noch nie in einer Shisha-Bar gewesen zu sein (vielleicht mal mit 16 Jahren oder so) und nicht zu wissen, wo diese Bar überhaupt sei (pag. 2234 Z. 189 f.). Mit F.________ habe er am R.________ (Ort) abgemacht und sei danach mit ihm dorthin (gemeint: H.________(Ortschaft)) gefahren. Weiter gab der Beschuldigte auf Hinweis, wonach F.________ auf seinem Mobilte- lefon eine Nummer, welche offenbar auf die Frau des Beschuldigten registriert ge- wesen sei, als «S.________ (Vorname von A. falsch geschrieben)» abgespeichert habe, zu Protokoll, sie hätten wahrscheinlich zwei/drei Mal miteinander telefoniert. Wahrscheinlich auch, als sie in N.________(Ortschaft) die Lampen holten (pag. 2234 Z. 203 ff.). Der Beschuldigte bestätigte weiter, dass es bei sämtlichen Anrufen immer um die Lampen gegangen sei – den Preis, die Bezahlung und die Abholung (pag. 2234 Z. 212 f.). Auf Nachfrage ergänzte er, dass ihm gesagt wor- den sei, sie wollten es (gemeint: die Indooranlage) ausbauen und bräuchten mehr Lampen (pag. 2234 Z. 219 f. und pag. 2253 Z. 222 ff.). Zu D.________ erklärte der Beschuldigte, sie würden sich aus der CBD-Branche kennen. Auf Vorhalt, wonach er selbst mit D.________ Anfang August 2019 zwei- mal telefoniert habe und D.________ ausgesagt habe, nicht mehr zu wissen, wor- um es gegangen sei, verwies der Beschuldigte wiederum auf die Lampen (pag. 2235 Z. 228 und Z. 233). Sie hätten eine rein geschäftliche Beziehung gehabt und sich früher nicht gekannt (pag. 2235 Z. 236). Zur Frage, woher er diese Lampen habe, führte der Beschuldigte aus, früher mal Leute kennengelernt zu haben, die gebrauchte Gewächshauslampen aus Holland in die Schweiz importiert hätten (pag. 2235 Z. 242 ff.). Auf Vorhalt, wonach C.________ auch ausgesagt habe, der Lieferant der Stecklinge hätte die Ernte wieder zurückkaufen sollen, sagte der Beschuldigte aus, er habe eigentlich wenig mit Blütenhandel zu tun gehabt (pag. 2235 Z. 246 ff.). Mit seinem eigenen Geschäft biete er nur Stecklinge an. Ab und zu sei es vorgekommen, dass er in CBD-Hanf bezahlt worden sei, welchen er habe weiterverkaufen müssen, um zu seinem Geld zu kommen. Sonst sei es immer ein Bargeschäft gewesen (pag. 2235 Z. 253 ff.). Auf Hinweis, wonach der Beschuldigte sich gemäss eigenen Aussagen im CBD- Business auskenne und alle ausgesagt hätten, sie seien von CBD-Hanf ausgegan- 17 gen und auf Frage, wie es sein könne, dass der THC-Gehalt dann trotzdem so hoch gewesen sei, antwortete der Beschuldigte, dass die Genetik mutieren könne (pag. 2235 Z. 257 ff.). Durch Einschicken und Testen-Lassen könne man sicher- stellen, dass der THC-Gehalt nicht zu hoch werde (pag. 2235 Z. 263 f.). Er habe das eigentlich immer gemacht, bis auf das eine Mal (gemeint: das Zürcher Verfah- ren [pag. 2238 Z. 396]), wo er eben zu viel Vertrauen gehabt habe. Es habe ge- heissen, die [Genetik] solle nicht zu fest nach aussen gelangen (pag. 2238 Z. 389 f.). Das Berner Verfahren betreffend habe er keine Stecklinge verkauft (pag. 2238 Z. 399). Auf Frage, ob er 2019 mit seiner Firma Stecklinge verkauft habe, antworte- te der Beschuldigte, die habe es zu dieser Zeit noch gar nicht gegeben. Er habe mal bei der T.________ GmbH, einer CBD-Stecklingsproduktion, gearbeitet. Nach- dem sich deren Inhaber verstritten hätten, sei einer davon nach N.________(Ortschaft) gegangen, welcher ihn (gemeint: den Beschuldigten) ange- rufen und gefragt habe, ob sie gemeinsam etwas starten wollen (pag. 2239 Z. 402 ff.). Zu seiner aktuellen beruflichen Tätigkeit gab der Beschuldigte zu Protokoll, bei U.________, einer Zimmerei/Dachdeckerei, zu arbeiten, wobei er gerade erst, am 1. Oktober 2024, dort angefangen habe (pag. 2231 Z. 70 und 73 sowie pag. 2236 Z. 203). Er möge eigentlich nicht mehr in dieser Branche (gemeint: die CBD- Branche) weitermachen und habe sich jetzt auch so schnell wie möglich etwas an- deres gesucht, um ein normales Leben zu führen (pag. 2236 Z. 273 ff.). Er sei über einen bekannten Italiener in V.________ (Ortschaft) zu diesem Job gelangt (pag. 2236 Z. 278). Auf Hinweis, wonach der Beschuldigte anlässlich der Befra- gung am 27. August 2024 bei der Zürcher Stadtpolizei noch ausgesagt habe, er habe seine eigene Firma im CBD-Bereich und verdiene damit seinen Lebensunter- halt, ohne von der U.________ gesprochen zu haben, erklärte der Beschuldigte, erst am 1. Oktober 2024 dort angefangen zu haben (pag. 2236 Z. 293). Auf Frage, ob er am 27. August 2024 davon noch nichts gewusst habe, antwortete der Be- schuldigte, sich sozusagen erst im September dort gemeldet zu haben. Er habe te- lefoniert und sei hingegangen, woraufhin man ihm ein paar Fragen gestellt und dann gesagt habe, er könne am Montag anfangen (pag. 2236 Z. 286 ff.). Dann ha- be er sich gedacht, er höre mit der eigenen Firma auf, da ihm der Gewerberaum, welchen er in V.________(Ortschaft) gemietet hatte, ohnehin per Ende November gekündigt worden sei (pag. 2236 Z. 302 ff.). Den Arbeitsvertrag bei U.________ bekomme er jetzt dann gleich. Es sei sozusagen abgemacht, dass er mit zwei Ar- beitern, die schon seit zwölf Jahren dort seien, mal arbeiten gehe und wenn die sa- gen, man könne ihn brauchen, gebe es einen Vertrag (pag. 2236 Z. 309 ff.). Er sei sich nicht sicher, wie die Zukunft der M.________ GmbH aussehe (pag. 2237 Z. 330). 12. Würdigung der Kammer 12.1 Zum angebauten Hanf 12.1.1 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung plädierte vor oberer Instanz, alle Beschuldigten hätten sich bis zum Schluss auf den Standpunkt gestellt, es sei der Anbau von CBD-Hanf beab- 18 sichtigt gewesen. Gemäss IRM-Bericht vom 3. September 2019 habe der THC- Gehalt bei den asservierten Hanfpflanzen mit Blüten bei 2.1 % (+/- 0.5%) bzw. bei 1.4 % (+/- 0.4%) gelegen. Dies sei auffällig wenig, zumal die Pflanzen in der Blüte gewesen seien und der THC-Gehalt der Pflanzen in der Blütezeit steige. Der Medi- anwert bei sichergestellten Pflanzen mit Blüten habe in den letzten Jahren schweizweit bei 7.9 % gelegen. Die vorliegenden Werte seien sehr tief und würden gegen Drogenhandel sprechen. Man müsste sehr viel davon rauchen, um einen Ef- fekt zu erzielen. Unter Berücksichtigung des Vertrauensbereichs seien die Grenz- werte gerade so überschritten worden. Diese Werte liessen sich nur dadurch er- klären, dass die CBD-Pflanzen, die angebaut worden seien, durch Mutationen ei- nen höheren, unzulässigen Wert entwickelt hätten. Daran würden auch die Aussa- gen der Zeugen vor der Vorinstanz nichts ändern. Bei Zeuge W.________ habe sich gezeigt, dass seine Erfahrungen im Hanfanbau beschränkt seien. Cannabis werde regelmässig «indoor» angebaut, weil man sämtliche Faktoren, namentlich das Licht, beeinflussen könne. Diese Anbaumethode funktioniere bei CBD-Hanf, medizinischem Hanf wie auch bei illegalem Hanf gleich. Entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft könne man aus dem technischen Aufwand, der betrieben worden sei, nicht ableiten, was angepflanzt werden sollte. Dies habe auch die Vor- instanz zutreffend erkannt. Der Sachverständige Dr. X.________ habe bei der Vor- instanz die relevanten Wachstumsfaktoren genannt und erklärt, dass diese bei THC und CBD gleich seien. Auch habe er – und dies sei entscheidend – erklärt, dass man die Pflanzen visuell nicht unterscheiden könne. Er habe erläutert, dass der THC-Gehalt im Laufe des Wachstums der Pflanze zunehme. Selbst wenn vor- liegend die Stecklinge getestet worden wären, müsste aufgrund des geringen THC- Werts der Pflanzen in der Wachstumsphase davon ausgegangen werden, dass die Stecklinge einen sehr tiefen THC-Gehalt gehabt hätten. Nach Auffassung der Ver- teidigung lasse sich nach dem Gesagten nicht einmal erstellen, dass die in der An- lage beteiligten Personen – worunter sich der Beschuldigte nicht befunden habe – bewusst THC-Hanf anbauen wollten. Der Elefant im Raum sei, weshalb die ande- ren Beschuldigten keine Berufung erklärt hätten. Mit Blick auf deren Herkunft und einer drohenden Landesverweisung habe dies aber verteidigungstaktisch durchaus Sinn gemacht (pag. 2241 f.). 12.1.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft argumentierte, es sei allen Beteiligten und insbe- sondere auch dem Beschuldigten bewusst gewesen, dass es nicht um den Anbau von CBD-Hanf, sondern Drogenhanf gegangen sei. Der THC-Gehalt der Pflanzen wäre vorliegend noch weiter angestiegen. Der Beschuldigte habe bis zur Beru- fungsverhandlung die Aussagen verweigert und nie geltend gemacht, dass es sich um CBD-Hanf gehandelt habe (pag. 2242). Gerade weil man es den Pflanzen nicht ansehe, müsse man beim CBD-Anbau sehr aufpassen, dass der THC-Gehalt nicht zu hoch gerate. Die Beschuldigten hätten nichts vorweisen können, wonach es sich um CBD-Hanf gehandelt habe. Es würden keine Hinweise auf die Durchführung von Labortests vorliegen. Auch sei für den gewerblichen Indoor-Anbau eine Bewil- ligung der Gemeinde erforderlich, welche weder eingeholt noch beantragt worden sei. Sodann habe C.________ ausgesagt, dass es für die gekauften Stecklinge keine Belege gegeben habe. Eine Investition von CHF 50'000.00 ohne Quittung 19 zeige, dass man nichts Schriftliches gewollt habe. Dies wiederum verdeutliche, dass es eben nicht um legalen Hanf gegangen sei. Bei legalem Hanfanbau wäre zu erwarten gewesen, dass die Dokumente aufbewahrt würden und man sich mit Ver- trägen absichere, auch aus steuerlichen Gründen. Mit Drogenhanf könne man im Gegensatz zu CBD-Hanf ein gutes Geschäft machen. Es stimme, dass der THC- Gehalt bei den sichergestellten Pflanzen tief gewesen sei. Es gelte aber zu berück- sichtigen, dass dieser sich mit zunehmendem Wachstum weiter erhöht hätte, wie es auch der Sachverständige Dr. X.________ vor der Vorinstanz zu Protokoll ge- geben habe. Aber auch in der Wachstumsphase sei der relevante Grenzwert er- reicht resp. überschritten gewesen. Der Beschuldigte sei mittlerweile auch Ge- schäftsführer der M.________ GmbH und es zeige sich, dass er in das Gewerbe mit dem Verkauf von Stecklingen involviert sei. Dies zeige nicht zuletzt auch das im Kanton Zürich hängige Verfahren gegen den Beschuldigten, wo wiederum eine In- dooranlage und ausgebliebene Tests Thema seien (pag. 2244). 12.1.3 Erwägungen der Kammer In der Lagerhalle am G.________(Strasse) in H.________(Ortschaft) wurden an- lässlich der Hausdurchsuchung vom 27. August 2019 zwei Hanf-Indooranlagen si- chergestellt (pag. 221 ff., vgl. auch pag. 298 und 300). Betreffend Analyseergeb- nisse der asservierten Hanfpflanzen kann auf die zutreffende Wiedergabe der Vor- instanz des forensisch-chemischen Abschlussberichts des Instituts für Rechtsme- dizin (nachfolgend IRM), vom 3. September 2019 (pag. 307 ff.) verwiesen werden (pag. 1891, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Aus dem forensisch-chemischen Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin (nachfolgend: IRM), Forensische Toxikologie und Chemie, vom 03.09.2019 (p. 307 ff.) geht hervor, dass die Probe der Hanfpflanzen mit Blüten, frisch (vor Analyse getrocknet) Asservat Nr. 19-06952.1, die aus der Hal- le 1/A stammen (p. 301), einen THC-Gehalt von 2.1% (+/- 0.5%) und die Probe der Hanfpflanzen mit Blüten, frisch (vor Analyse getrocknet) Asservat Nr. 19-06952.2, die aus der Halle 2/B stammen (p. 302), einen THC-Gehalt von 1.4% (+/- 0.4%) aufweisen (p. 308). Die Vorinstanz erachtete es als naheliegend, dass der THC-Gehalt der Pflanzen – wäre es nicht zur Hausdurchsuchung gekommen – im vorliegenden Fall noch wei- ter angestiegen wäre, wobei sich der voraussichtliche Anstieg weder nummerisch beziffern noch beweisen lasse. Die Kammer teilt diese Auffassung. Vorab ist in Er- innerung zu rufen, dass gemäss C.________ zwei Mal Setzlinge beim gleichen Verkäufer gekauft wurden (pag. 385 Z. 396 ff.), wobei die erste Ernte verschimmelt sei, was D.________ bei seinem angeblich ersten Besuch der Indooranlage im Juni 2019 auch feststellte (C.________ [pag. 385 Z. 396 ff.], D.________ [pag. 440 Z. 134 ff. und pag. 440 Z. 123 ff.). D.________ gab weiter zu Protokoll, die Pflanzen seien im Juni 2019 vielleicht ca. 1.00 bis 1.20 Meter hoch gewesen. Mit der Gene- ralstaatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass die Pflanzen aus der zweiten Lieferung, welche aus der Warte der Beschuldigten offenkundig noch nicht erntereif waren, bereits im Zeitpunkt der Asservation die Schwelle des Gesamt THC-Gehalts von 1 % erreicht bzw. knapp überschritten hatten. Der Sachverständige des IRM, Dr. X.________, erklärte vor der Vorinstanz, dass er zwar aus der Höhe von 30 – 50 cm nichts ableiten könne, weil er betreffend Sta- 20 dium des Wachstums zu wenig versiert sei, aber «junge Pflanzen wie diese» sicher einen tieferen THC-Gehalt hätten, welcher höher werde, je länger sie wuchsen (pag. 1602 Z. 19 f. und 24 ff.). Unter diesen Umständen kann die Verteidigung nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn sie davon spricht, der tiefe THC-Gehalt spreche gegen Drogenhanf. Zur Frage, ob den Involvierten zuzurechnen ist, dass objektiv illegaler Hanf ange- baut wurde, oder ob tatsächlich nur der Anbau von CBD-Hanf beabsichtigt war, ist zunächst auf folgende Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (pag. 1892 f., S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Mit Blick auf das Vorbringen von D.________, es sei CBD-Hanf und nicht Drogenhanf angebaut wor- den (vgl. etwa p. 132 Z. 95 f., er sei von Anfang an davon ausgegangen, dass es sich um eine CBD- Anlage handle), ist schliesslich festzuhalten, dass nicht anhand des äusseren Erscheinungsbilds be- stimmt werden kann, ob CBD-Hanf oder Drogenhanf angebaut wird. Der sachverständige Zeuge Dr. X.________ hielt diesbezüglich fest, dass es für die Herstellung von Blüten weibliche Pflanzen benötige, es aber egal sei, ob CBD oder THC produziert werden solle (vgl. p. 1602 Z. 9 ff.). Die Sorte könne man vorliegend nicht bestimmen. Übergeordnet sähen die Blätter wie Cannabis Sativa, also Hanf, und wie weibliche Pflanzen aus (vgl. p. 1602 Z. 1 ff.). Damit übereinstimmend führte auch D.________ anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass es «eigentlich» nur zwei Sorten gebe, es ge- be Sativa und Indica. Man erkenne das am Blütenstrang einer CBD-Pflanze, an einer richtigen THC- Pflanze erkenne man den Unterschied nicht. Man könne sich dort «ein wenig» ein Bild machen. Er gab indessen gleichzeitig auch zu, dass er das [bei C.________] aber nicht gesehen habe und auch nicht habe «rauslesen» können (p. 1775 Z. 7 ff.). Das äussere Erscheinungsbild der Halle sowie der Anlage selbst lässt ebenfalls keinen Rückschluss auf den THC-Gehalt der Pflanzen zu, zumal sich Beleuchtung und Belüftung beim Anbau von Drogenhanf und CBD-Hanf nicht zwingend unterschei- den. Zudem besteht bei beiden Anbauformen unter Umständen das Bedürfnis nach einem Sicht- schutz (Lehmwände). Die Kammer kann sich den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend das Erschei- nungsbild der Pflanzen und der damit verbundenen Unmöglichkeit der Unterschei- dung zwischen dem Anbau von CBD-Hanf und Drogenhanf anschliessen. Was die in Frage stehende Indooranlage anbelangt, ist demgegenüber mit der General- staatsanwaltschaft festzuhalten, dass einiges gegen einen legalen Anbau spricht. So wurden offenkundig diverse Vorkehrungen getroffen, um die Indooranlage ab- zuschotten und deren Aufbau und Betrieb geheim zu halten (Errichtung von Gips- wänden, Abdecken von Fensteröffnungen [vgl. pag. 218 ff.]). Auch wurde die Ge- meinde H.________(Ortschaft) nicht über die Indooranlage in Kenntnis gesetzt; namentlich wurde ihr nachweislich kein Gesuch um Umnutzung eingereicht. Wenn die involvierten Personen tatsächlich Wert darauf gelegt hätten, CBD-Hanf anzu- bauen – worin sowohl D.________ als auch der Beschuldigte Erfahrung hatten –, darf davon ausgegangen werden, dass ihr Interesse am Nachweis der Legalität ih- res Handelns (z.B. durch Einreichung eines Umnutzungsgesuch bei der Gemeinde, Einholung entsprechender Zertifikate, Durchführung der erforderlichen [Labor- ]Tests, Aufbewahrung von Quittungen und Abfassung schriftlicher Verträge) emi- nent gewesen wäre. Die Generalstaatsanwaltschaft hielt zutreffend fest, dass der- artige Bemühungen nicht ansatzweise auszumachen sind. Es sei an dieser Stelle daran erinnert, dass der Beschuldigte zwar nicht seine Unschuld beweisen muss. 21 Die obgenannten Umstände lassen jedoch nur den Schluss zu, dass es vorliegend, entgegen den Beteuerungen der früheren Mitbeschuldigten und des Beschuldigten, in tatsächlicher Hinsicht nicht um den Anbau von CBD-Hanf, sondern illegalem Drogenhanf ging. Der Beschuldigte selbst gab vor oberer Instanz zu Protokoll, vom Anbau von CBD-Hanf ausgegangen zu sein, da man ihn ansonsten wohl nicht in die Anlage reingelassen hätte (pag. 2233 Z. 173 ff.). Dieser Aussage kann nicht ge- folgt werden. Wie nachfolgend noch dargelegt wird, gelangt auch die Kammer nach Würdigung sämtlicher Aussagen sowie unter Berücksichtigung der weiteren Bewei- se zur Überzeugung, dass der Beschuldigte deutlich aktiver in den Betrieb der In- dooranlage in H.________(Ortschaft) involviert war und insbesondere auch um den Umstand, dass nicht der Anbau von CBD-Hanf beabsichtigt war, wusste. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in der Indooranlage in H.________(Ortschaft) der Anbau von Drogenhanf bezweckt wurde und die sicher- gestellten Pflanzen, welche sich noch in der Wachstumsphase befanden, den rele- vanten Grenzwert bereits erreicht bzw. überschritten hatten. Der Gesamt-THC- Gehalt wäre sodann bis zur geplanten Ernte noch weiter angestiegen. Wie hoch der THC-Gehalt im Zeitpunkt des Bezugs der Stecklinge war und im Zeitpunkt der Ernte gewesen wäre, muss offenbleiben. Im Einklang mit der Vorinstanz ist unter Berücksichtigung der Messungenauigkeit vom jeweils tiefst möglichsten Messwert auszugehen, womit sich beweiswürdigend erstellen lässt, dass von den insgesamt sichergestellten 2'520 Hanfpflanzen 1'180 Pflanzen (Halle 1/A; p. 301) einen THC- Gehalt von 1.6% und 1'340 Pflanzen (Halle 2/B, p. 302) einen THC-Gehalt von 1.0% aufwiesen. Folglich ist von einer Gesamtmenge von 50.4 kg betäubungsmit- telfähigem Cannabis auszugehen. 12.2 Die Rolle sowie das Wissen und Wollen des Beschuldigten 12.2.1 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz würdigte den Tatbeitrag des Beschuldigten wie folgt (pag. 1898 ff., S. 24 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Obschon A.________ während des gesamten Verfahrens Gebrauch von seinem Aussage- und Mit- wirkungsverweigerungsrecht gemacht hat, belegen die vorgenannten Auswertungen der Mobiltelefone der (Mit-)Beschuldigten, dass A.________ mit F.________ und D.________ während des angeklag- ten Tatzeitraums in telefonischem Kontakt gestanden ist und sich die drei (Mit-)beschuldigten gekannt haben. Mit den weiteren nachfolgend dargelegten Indizien, die aus objektiven und subjektiven Beweismitteln hervorgehen, lässt sich aufgrund deren Gesamtbild für das Gericht erstellen, dass A.________ nach- weislich an der Hanf-Indooranlage in H.________(Ortschaft) als Lieferant und künftiger Abnehmer be- teiligt gewesen ist: C.________ führte zusammengefasst aus, die Setzlinge seien von zwei Männern geliefert worden, wobei der eine Mann nicht Schweizer gewesen sei und einen österreichischen Akzent gehabt habe. Der Schweizer sei ungefähr so gross wie er, also ca. 178cm, und mager gewesen; er habe schwarze Haare gehabt. Der Andere mit dem österreichischen Akzent sei eine «riesen Maschine» gewesen, gross und kräftig (p. 380 Z. 145 ff.). Er habe den Verkäufer in Zürich in der «Z.________ (Lokal)» in der Nähe des Y.________ (Sportstätte) Ende Oktober, anfangs November 2018 kennengelernt (p. 22 380 f. Z. 160 ff.; vgl. auch p. 1755 Z. 40 ff.). Der Verkäufer habe ihm gesagt, es sei CBD und er [ge- meint: C.________] habe es als CBD-Hanf gekauft. Weil der Verkäufer Öl daraus mache und auch Coop und Kioske beliefere, müsse der Verkäufer einen Labortest machen, um die Werte vorlegen zu können (p. 380 Z. 139 ff.). Er gab weiter zu Protokoll, es sei [mit dem Lieferanten] abgemacht gewesen, dass er ihm dies [ge- meint: die Stecklinge] wieder abkaufe nach 13 Wochen. Dies sei aber nur mündlich vereinbart worden (p. 381 Z. 194 ff.). Er habe zwei Mal beim gleichen Verkäufer eingekauft (p. 386 Z. 410 f.). Weiter sagte D.________ in Bezug auf den Lieferanten aus, er wisse nicht, wer die Setzlinge geliefert habe (p. 133 Z. 133 f.; p. 462 Z. 309 ff.). Er gab er jedoch an, dass F.________ den Kontakt des Lie- feranten habe (vgl. p. 449 Z. 300 ff.). F.________ bestritt zu wissen, woher die Setzlinge gekommen sind (p. 560 Z. 187 ff.; p. 1764 Z. 41 ff.). Er gab weiter an, nicht zu wissen, wer «S.________(Vorname von A. falsch geschrieben)» sei und er könne sich nicht erinnern, was er mit ihm telefonisch besprochen habe (p. 560 Z. 195 ff.). Auch auf Vorhalt einer Fotovorweisung gab er an, keine dieser Personen zu kennen und er wisse nicht, ob er der Lieferant der Setzlinge sei (p. 560 f. Z. 230 ff.). Dass diese Aussagen unglaubhaft sind, belegt die Auswertung der Mobiltelefone, wonach F.________ nachweislich mit A.________ in telefonischem Kontakt gestanden ist (vgl. die Ausführungen hiervor). Die Ermittlungen der Kantonspolizei Bern haben zudem ergeben, dass die Z.________ (Lokal), AA.________ (Adresse) 15 Autominuten und acht Kilometer vom Domizil von A.________ liegt, wobei sich in der Nähe das Y.________ (Sportstätte) befindet (p. 259). Angesichts dessen liegt die Wahr- scheinlichkeit nahe, dass C.________ A.________ in jener Bar kennengelernt hat. Weiter ist A.________ gemäss der erkennungsdienstlichen Erfassung des Kantons Basel-Land 176cm gross und von mittlerer Statur. Dem Schweizer Pass (.________) vom 12.03.2015 geht hervor, dass er 178cm gross ist und dunkles Haar trägt (p. 259). Damit trifft die von C.________ zu Protokoll gegebe- ne Personenbeschreibung auf A.________ zu. Dass C.________ anlässlich der Hauptverhandlung A.________ nicht gekannt haben will (vgl. p. 1756 Z. 37 ff.), erachtet das Gericht als Schutzbehaup- tung, um A.________ zu entlasten. C.________ gab anlässlich der Hauptverhandlung ohne Vorhalt des Namens an, der Verkäufer habe gesagt, er heisse AB.________ (gleicher Vorname wie A.), das habe aber nicht gestimmt (p. 1756 Z. 15 ff.). Gestützt worauf er das mit Sicherheit ausschliessen konnte, konnte C.________ nicht darlegen. Überhaupt sind die Aussagen zu seinen angeblichen Nachforschungen nicht glaubhaft, zumal für das Gericht unklar bleibt, wieso die «Leute von dieser Bar» sagen konnten, dass es nicht stimme, was er [der Lieferant] gesagt habe (p. 1756 Z. 19 ff.), sich aber gleichzeitig nicht in der langen Zeit nicht habe herausfinden lassen, wie der Lieferant tatsächlich heisst und wo sich dieser aufhält. Dass sich A.________ nicht nur in der Z.________(Lokal) mit C.________ getroffen hat und auch sonst nicht rein zufällig mit F.________ und D.________ telefonischen Kontakt hatte, sondern sich auch mindestens einmal in den Räumlichkeiten der Hanf-Indooranlage in H.________(Ortschaft) auf- gehalten haben muss, beweist die Auswertung des im Raum B der Hanf-Indooranlage gefundenen Zigarettenstummels (Ass. 015). Die Auswertung hat ergeben, dass der Zigarettenstummel dem DNA- Profil von A.________ zugeordnet werden kann (vgl. p. 277). Eine andere Erklärung, wie der Zigaret- tenstummel mit der DNA von A.________ in die Hanf-Indooranlage gelangt ist, ist nicht ersichtlich. Schliesslich ist A.________ einschlägig wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vorbestraft ist (p. 1735; Urteil vom 29.08.2016 23 der Staatsanwaltschaft des Kantons AC.________(Ortschaft)). Im Zuge einer Hausdurchsuchung konnte am 25.06.2015 in den Kellerräumlichkeiten eines Einfamilienhauses in AC.________ (Orts- chaft) eine sich in Betrieb befindende Hanf-Indooranlage mit 648 Hanfpflanzen sichergestellt werden (p. 259). Auch im Urteilszeitpunkt ist A.________ nach wie vor im CBD-Business aktiv tätig. So geht aus dem Schweizerischen Handelsamtblatt SHAB vom 03.02.2021 hervor, dass die M.________ GmbH mit A.________ als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift neu eingetragen wurde, die unter anderem den Anbau, Herstellung, Import, Export, Forschung, Zucht, Veredelung, Entwicklung, Verarbeitung sowie Handel mit Pflanzen und Rohstoffen, Nahrungsergänzungsmittel, Pharmazieprodukten und Waren aller Art bezweckt (p. 1838). Eine kurze Internet-Recherche hat ge- zeigt, dass sich die M.________ GmbH gemäss dem Internetauftritt der «M.________ GmbH» in «AD.________ (Ortschaft)» mit «Premium quality CBD Stecklinge» bewirbt (p. 1839; beim SHAB so- wie dem Internetauftritt der Firma des Beschuldigten handelt es sich ihm gegenüber um gerichtsnoto- rische Tatsachen: vgl. BGE 149 I 91 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Damit lässt sich erstellen, dass A.________ nachweislich Erfahrungen im Anbau und Handel mit (CBD-)Hanf mitbringt. 12.2.2 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung argumentierte, der Beschuldigte habe vor oberer Instanz ein- geräumt, von D.________ im Juni/Juli 2019 angefragt worden zu sein, ob er Lam- pen für die Anlage in H.________(Ortschaft) liefern könne. Der Beschuldigte habe dann im Juli 2019 70 Lampen verkauft. Weiter habe der Beschuldigte angegeben, wegen dieser Lampenlieferung mit D.________ und F.________ in Kontakt ge- standen und sogar einmal bei der Anlage in H.________(Ortschaft) gewesen zu sein. Stecklinge habe er hingegen nicht geliefert. Auch kenne er keinen Österrei- cher, mit dem er angeblich die Stecklinge nach H.________(Ortschaft) geliefert ha- ben solle. Auch habe er 2019 noch nicht über den Führerschein verfügt, weshalb er keine Stecklinge zur Anlage hätte liefern können. Die Lampen seien von den Be- treibern der Anlage abgeholt worden. Die Aussagen seien mit jenen der anderen Beschuldigten vereinbar. Vor der Vorinstanz habe keiner der anderen ausgesagt, der Beschuldigte sei Lieferant der Stecklinge gewesen. Dies gelte insbesondere auch für C.________, welcher anlässlich seiner parteiöffentlichen Einvernahme vom 17. Dezember 2019 eine Beschreibung des Lieferanten abgegeben habe, welche die Vorinstanz als passend erachtet habe. Vor der Vorinstanz sei der Be- schuldigte aber nicht als Lieferant der Stecklinge identifiziert worden. Auch würde die abgegebene Beschreibung nicht zum Beschuldigten passen, welcher sich in den letzten Jahren nicht massgeblich verändert habe. Auch für die Existenz eines Österreichers gebe es keine Anhaltspunkte. Die Geschichte von C.________ gehe nicht auf. Es sei wichtig, dass Widersprüchlichkeiten der früheren Mitbeschuldigten auch bei den belastenden Aussagen berücksichtigt würden. Die Aussagen des Be- schuldigten würden zu den weiteren Sachbeweisen passen. Sehr entscheidend sei, dass die DNA-Spur nicht an der Gerätschaft, sondern allein am Zigarettenstummel nachgewiesen worden sei. Dies genüge offensichtlich nicht, um zu beweisen, dass der Beschuldigte etwas Näheres mit der Anlage zu tun gehabt habe. Weiter soll es gemäss Vorinstanz noch weitere Hinweise auf den Beschuldigten auf den Mobilte- lefonen der früheren Mitbeschuldigten geben. Entscheidend sei, dass frühere Kon- takte vor dem massgeblichen Zeitraum fehlen würden. Während sich intensive Kontakte der anderen Beschuldigten nachweisen liessen, würden diese beim Be- schuldigten nicht vorliegend. Wenn der Beschuldigte aber angeblich zwei Mal 24 Stecklinge geliefert hätte, hätte es diese geben müssen. Die erste Lieferung müsse ja vor Juli 2019 erfolgt sein, zumal diese noch habe wachsen müssen. Die Kontak- te liessen gerade auch nicht den Schluss zu, dass – wie die Anklage meine – der Beschuldigte sich bereits Ende 2018 mit den anderen Beschuldigten zusammen- geschlossen habe, um eine Hanf-Indooranlage zu betreiben. Dies sei pure Speku- lation. Es gebe keine Beweismittel, welche auf eine Beteiligung des Beschuldigten am Betrieb der Anlage hindeuten würden. Mit Sicherheit lägen keine für eine Verur- teilung genügenden Anhaltspunkte vor, dass der Beschuldigte in die Lieferung der Stecklinge für diese Anlage tatsächlich involviert gewesen sei und diese später wieder habe zurückkaufen wollen (pag. 2240 f.). 12.2.3 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte aus, mit der Vorinstanz sei festzuhalten, dass der Beschuldigte die Stecklinge geliefert habe und beabsichtigt gewesen sei, dass er die Pflanzen später wieder zurücknehme. Aufgrund der in der Anlage aufgefun- dene Zigarette, auf welcher die DNA des Beschuldigten habe sichergestellt werden können, sei nachgewiesen, dass der Beschuldigte sich in der Indooranlage befun- den habe. Der Beschuldigte habe vor oberer Instanz erklärt, die Lampen hätten nicht funktioniert. Dies habe aber keiner der früheren Mitbeschuldigten so geschil- dert. Der Beschuldigte versuche, im Nachhinein eine Erklärung für die aufgefunde- ne Spur nachzuschieben. Es gebe überdies weitere Hinweise, wonach der Be- schuldigte mit der Indooranlage in Verbindung gestanden sei. C.________ habe ausgesagt, es seien zwei Mal Setzlinge vom gleichen Lieferanten gekauft worden, wobei mit dem Lieferanten abgemacht gewesen sei, dass er diese nach 13 Wo- chen wieder zurückkaufe. Weiter habe er ausgesagt, den Verkäufer der Stecklinge etwa Ende Oktober/Anfang November 2018 in einer Shisha-Bar in der Nähe des Y.________ (Sportstätte) kennengelernt zu haben. Dies sei zufälligerweise ganz in der Nähe des ehemaligen Domizils des Beschuldigten. Auch die Beschreibung des Lieferanten durch C.________ passe durchaus auf den Beschuldigten. Es sei frag- lich, wie dieser wohl zu dieser Aussage gekommen wäre, wenn dieses Treffen nicht tatsächlich stattgefunden hätte. Auch aus der Auswertung der Mobiltelefone von D.________ und F.________ würden Hinweise auf die Beteiligung des Be- schuldigten hervorgehen. F.________ habe zwar bestritten zu wissen, woher die Setzlinge gekommen seien. Auch habe er angegeben, nicht zu wissen, wer «S.________(Vorname von A. falsch geschrieben)» sei, den er auf seinem Mobilte- lefon gespeichert habe. Wenn aber der Beschuldigte tatsächlich nur Lampen gelie- fert habe, stelle sich die Frage, weshalb F.________ dies nicht einfach gesagt ha- be. D.________ hatte bekanntlich die gleiche Nummer unter dem Namen «AB.________(gleicher Vorname wie A.)» gespeichert. Die Nummer habe bekannt- lich auf die Frau des Beschuldigten gelautet, die an der gleichen Adresse wohnhaft gewesen sei. Es sei offensichtlich, dass der Beschuldigte diese Nummer verwendet habe. Er habe vor oberer Instanz nun auch sinngemäss bestätigt, Telefonate ge- führt zu haben. Es seien mehrere Telefonate über einen Zeitraum von eineinhalb Monaten (Juni–August 2019) gewesen. Es stelle sich die Frage, weshalb so oft ha- be telefoniert werden müssen, wenn es nur einmal ein Problem mit den Lampen gegeben habe. Eine wichtige Frage sei sodann, warum der Beschuldigte dies, wenn es so gewesen wäre, nicht von Anfang an so erzählt habe. Der Beschuldigte 25 versuche nun, die belastenden Beweismittel zu entkräften. Es handle sich hierbei aber um Schutzbehauptungen, welche sich nicht durch die Aussagen der anderen Beschuldigten bestätigen liessen. Es sei davon auszugehen, dass die Lampen von Anfang an gebraucht worden seien. Dazu passe wiederum die Aussage von C.________, welcher ausgesagt habe, den Lieferanten der Stecklinge Ende Okto- ber/Anfang November 2018 in Zürich getroffen zu haben. Fakt sei auch, dass der Beschuldigte grundsätzlich Stecklinge produziert habe (pag. 2243 f.). 12.2.4 Erwägungen der Kammer Die Vorinstanz erwog, aus den vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismit- teln würden mehrere Indizien hervorgehen, aus welchen sich ein Gesamtbild erstel- len lasse, wonach der Beschuldigte nachweislich als Lieferant von Stecklingen und künftiger Abnehmer an der Hanf-Indooranlage in H.________(Ortschaft) beteiligt gewesen sei. Die Kammer kann sich dieser Einschätzung vollumfänglich ansch- liessen. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden, sind insbesondere auch die Aussagen des Beschuldigten, welche vor oberer Instanz nun erstmals vor- liegen, nicht geeignet, dieses Gesamtbild zu entkräften. Anlässlich der Durchsuchung der Räumlichkeiten der Indooranlage in H.________(Ortschaft) wurde in der Halle B ein Zigarettenstummel aufgefunden, auf welchem ein DNA-Profil isoliert werden konnte. Die Auswertung ergab, dass das DNA-Profil des Beschuldigten mit jenem auf der Spur übereinstimmt (pag. 277). Damit ist zweifelsohne erstellt, dass der Beschuldigte mindestens ein- mal in der Anlage in H.________(Ortschaft) vor Ort war. Er stellt dies denn auch nicht in Abrede. Wie bereits dargelegt, stellte der Beschuldigte sich vor oberer In- stanz auf den Standpunkt, den früheren Mitbeschuldigten Lampen für die Hanf- Indooranlage verkauft zu haben. Dies gab er im Übrigen auch im aktuell gegen ihn im Kanton Zürich hängigen Strafverfahren betreffend den Vorwurf, eine Indooran- lage mit THC-haltigem Marihuana zu betreiben, zu Protokoll (pag. 2133 F. 32). In diesem Zusammenhang habe er sich im Sommer 2019 auch einmal in der In- dooranlage in H.________(Ortschaft) aufgehalten, da etwas mit den Lampen nicht funktioniert habe. Der Kammer erschliesst sich nicht, weshalb der Beschuldigte diesen Umstand erst im oberinstanzlichen Verfahren zur Sprache bringt. Es ist daran zu erinnern, dass es zwar unzulässig ist, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Wie bereits dargelegt, ist es aber nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, oder wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Er- klärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf. Die Erklärung des Beschuldigten, es sei Teil der Verteidigungsstrate- gie gewesen, nichts zu sagen, da die Strafverfolgungsbehörden zu wenig gegen ihn in der Hand gehabt hätten, ist wenig nachvollziehbar, wurde doch die DNA- Spur des Beschuldigten auf einem Zigarettenstummel in der Hanf-Indooranlage si- chergestellt. Damit konnte eine Involvierung des Beschuldigten in den Betrieb der Indooranlage kaum noch in Abrede gestellt werden. Auch geht aus der oberin- 26 stanzlichen Einvernahme hervor, dass der Beschuldigte seine Aussagen mitunter anpasste, wenn er mit belastenden Vorhalten konfrontiert wurde. Während er zunächst beteuerte, nur mit D.________ Kontakt gehabt zu haben (pag. 2233 Z. 151 f.), erklärte er schliesslich, auch von F.________ wegen den Lampen mal ein Telefon bekommen bzw. wahrscheinlich zwei/drei Mal mit ihm telefoniert zu ha- ben (pag. 2234 Z. 200 f. und Z. 208 f.). Betreffend die telefonischen Kontakte zwischen dem Beschuldigten und den frühe- ren Mitbeschuldigten kann auf die nachfolgenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (pag. 1897 f., S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Weiter hat die Auswertung der Mobiltelefone der (Mit-)Beschuldigten gezeigt, dass F.________ (Ruf- nummer: .________, p. 621) ungefähr während des gleichen Zeitraums – Ende Juni 2019 bis Ende Juli 2019 – und D.________ (Rufnummer: .________, p. 663) am 04.08.2019 und am 05.08.2019 mehrfachen Kontakt mit der Rufnummer .________ hatten, die auf AE.________ eingelöst ist, die am selben Domizil wie A.________ wohnhaft ist, wobei F.________ die Nummer unter «S.________(Vorname von A. falsch geschrieben)» und D.________ unter «AB.________(gleicher Vorname wie A.)» abgespeichert hat (Harddisk der Kantonspolizei Bern, Excel, «F.________, Excel» und «D.________, Excel»). Obwohl das Mobiltelefon von A.________ weder sichergestellt noch aus- gewertet wurde (vgl. p. 259), lässt sich aufgrund des eingespeicherten Namens sowie der am glei- chen Domizil wohnenden AE.________, auf die die Nummer eingelöst ist, für das Gericht erstellen, dass die Rufnummer von A.________ verwendet worden ist. Am 01.06.2019, 15.06.2019, 26.06.2019, 09.07.2019, 23.07.2019 und am 24.07.2019 haben F.________ und A.________ nach- weislich miteinander telefoniert (Harddisk der Kantonspolizei Bern, Excel, «F.________, Excel»). Nach Auffassung der Kammer spricht die Anzahl an nachgewiesenen Kontakten gegen die Version des Beschuldigten, zumal unwahrscheinlich scheint, dass es den involvierten Personen dabei lediglich um Lampen ging. So gab der Beschuldig- te selbst vor oberer Instanz zu Protokoll, als er im Juni/Juli 2019 in H.________(Ortschaft) vorbeigegangen sei, sei mit den Lampen eigentlich alles in Ordnung gewesen. Irgendetwas sei falsch eingesteckt gewesen, er könne sich nicht genau erinnern (pag. 2233 Z. 143 ff.). Wie sich noch zeigen wird, hat die Ge- neralstaatsanwaltschaft sodann zutreffend darauf hingewiesen, dass die Version des Beschuldigten auch von keinem der früheren Mitbeschuldigten so geschildert wurde. Nach dem Gesagten gelangt die Kammer mit der Generalstaatsanwalt- schaft zur Auffassung, dass es sich nicht um die Wahrheit, sondern eine nachge- schobene Schutzbehauptung handelt, wenn der Beschuldigte davon spricht, einzig Lampen geliefert zu haben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Rolle des Beschuldigten beim Aufbau und Betrieb der Indooranlage in H.________(Ortschaft) eine andere war. Mit Blick auf die tatsächliche Rolle des Beschuldigten ist näher auf die Aussagen der früheren Mitbeschuldigten einzugehen, welche vorab wiedergegeben werden: C.________ C.________ gab anlässlich der delegierten Einvernahme vom 17. September 2019 (pag. 377 ff.) auf Frage, von wem er den Cannabis oder CBD gekauft habe zu Pro- tokoll: «Den Familiennamen weiss ich nicht. Der ist irgendwo in der Nähe von Ös- terreich. AC.________(Ortschaft) oder AH.________ (Region). Er hat selber auch 27 eine CBD Anlage. Er beliefert auch Coop und Kioske mit Öl und so.» (pag. 379, Z. 66 ff.). Auf Frage, von wem er die Setzlinge bezogen habe, gab er weiter zu Proto- koll, es gekauft und «ihm» das Geld in die Finger gedrückt zu haben. Er (gemeint: der Verkäufer) habe ihm gesagt, dass es CBD sei, er einen Labortest machen wer- de und, wenn es gut sei, es ihm dann wieder abkaufen würde. Da er (gemeint: der Verkäufer) Öl daraus mache und auch Coop und Kioske beliefere, müsse er einen Labortest machen, um die Werte vorlegen zu können (pag. 380 Z. 140 ff.). Weiter sagte er Folgendes aus (pag. 380 Z. 145 ff. und pag. 381 Z. 161 ff.): Sie haben diesem Mann gemäss Ihren eigenen Aussagen CHF 7'800.- bezahlt. Er hat Ihnen die Ware dafür mit einem Lieferwagen nach H.________(Ortschaft) gebracht. Wissen Sie wirklich nicht wer das war? Nein, wirklich nicht. Als sie geliefert wurden kamen sie zu zweit. Der Eine war nicht Schweizer. Der hatte so einen Österreicherakzent. Es waren zwei Männer. Können Sie die zwei Männer beschreiben? Einer ist ungefähr so gross wie ich. Also ca. 178cm. Er ist mager und hat schwarze Haare. Der ande- rer ist eine riesen Maschine. Gross und kräftig. Der ist viel grösser als ich und breiter. Der Grosse ist dieser mit dem Österreicherakzent. Diese kamen mit einem Liefer- wagen. Dies war ein weisser Lie- ferwagen. Es war ein VW Lieferwagen. T4 oder T5. Also ein Kastenwagen. So ein VW-Bus. Kontroll- schilder habe ich nicht gesehen. Ich bin mir nicht ganz sicher. Aber ich glaube es waren Schweizer Kontrollschilder. Ausländische Kontrollschilder wären mir aufgefallen. Wie traten sie mit dem Verkäufer in Kontakt? Ich habe ihn in Zürich einmal getroffen. Ich gab ihm meine Telefonnummer. Er hat mich dann angeru- fen. Von wo haben Sie ihn kennengelernt? In einer Bar. Dies war die Z.________ (Lokal) in der Nähe des Y.________ (Sportstätte). Z..________ (Lokal). Ich weiss es nicht genau. Das ist in der Nähe bei der grossen Baustelle beim Y.________ (Sportstätte). Das war früher die grösste Bar der Schweiz. Diese hatte 24h offen. Wann haben Sie diesen Verkäufer kennengelernt? Das war letztes Jahr so im Oktober. Also Ende Oktober anfangs November. […] Haben Sie mit dem Lieferanten der Stecklinge einen Vertrag oder eine Abmachung bezüglich der Bezahlung der Stecklinge? Abgemacht ist nur, dass er mir dies wieder abkauft nach 13 Wochen. Dies wurde aber nur mündlich vereinbart. Anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme vom 5. Dezember 2019 (pag. 389 ff.) bestätigte C.________, bisher die Wahrheit gesagt zu haben und nicht mehr sagen zu wollen, als er schon erzählt habe (pag. 390 Z. 28 und pag. 391 Z. 47). Vor der Vorinstanz verneinte er die Frage, ob die Person, die ihm Stecklinge ver- kauft habe, im Gerichtssaal anwesend sei (pag. 1752 Z. 42). Den Namen des Lie- feranten der Setzlinge habe er nicht herausfinden können. Sowohl der Name, den er (gemeint: der Lieferant) ihm gesagt habe, als auch weitere Angaben («gross mit CBD-Anlage», Grossverteiler) hätten nicht gestimmt. Er habe gesagt, er habe eine riesengrosse Firma, also CBD-Firma (pag. 1755 Z. 30 f. und Z. 35 ff.). Weiter sagte C.________ Folgendes aus (pag. 1756 Z. 1 ff.): 28 Sie haben der Polizei schon gesagt, Ihr Verkäufer käme von irgendwo in der Nähe von Österreich, AC.________(Ortschaft) oder AH.________ (Region). Stimmt. Hilft Ihnen das auf die Sprünge? Können Sie noch etwas dazu sagen? Also, dieser... Es sind zwei Herren gekommen. Den, den ich gekannt habe plus einer, der einen öster- reichischen Akzent gehabt hat. Er hat mir gesagt, er sei aus dem AH.________ (Region). Wer war der, den Sie gekannt haben? Den, den ich gekannt habe? Ja. Das ist der, der mir das verkauft hat. Wie heisst der? Er hat mir AB.________(gleicher Vorname wie A.) gesagt. Aber... Am Schluss habe ich überall ge- fragt und gesucht und es hat nichts gestimmt. Er hat gesagt AB.________(gleicher Vorname wie A.)? Ja, ja. Aber das hat nicht gestimmt. Er hat mich von vorne bis hinten verarscht. Also die Firma, die er mir gesagt hat, ist nicht... Also, ist im Handelsregister gewesen. Aber es ist nicht mehr aktuell gewe- sen. Nachdem habe ich alles gesucht und... Wie können Sie ausschliessen, dass dieser AB.________(gleicher Vorname wie A.) hiess? Eben am Schluss weiss ich nicht, ob das gestimmt hat oder nicht. Wissen Sie nicht, ob es gestimmt hat oder wissen Sie, dass es...? Also mir wurde gesagt, es habe nicht gestimmt. Also... Wer hat das gesagt? Leute von dieser Bar, ich habe von dieser Bar auch viele Leute gekannt. Weil ich habe dort auch Ser- vice und Klima gemacht. Das sind Leute, die ich kenne. Ich bin auch ein paar Mal dort mal schauen gegangen, ob er kommt, vorbeikommt. Und die Leute haben gesagt, es stimme nicht, was er mir er- zählt hat. Der ist nicht einmal da, der ist nicht einmal gekommen. Aber ihn gesucht habe ich. Heute ist ein AB.________(gleicher Vorname wie A.) anwesend, A.________. Sie haben schon ge- sagt, es sei nicht er gewesen, der Ihnen die Pflanzen verkauft hat. Verbal: Der Beschuldigte zeigt auf den Beschuldigten zwei und drei, diese kenne er. Den Beschuldig- ten vier kenne er nicht. Er der dort war, war gross wie ich und die Hälfte von mir. […] Ihre beiden Bekannten F.________ und D.________ haben beide telefonisch Kontakt gehabt mit A.________. Man hat bei Ihnen in der Anlage in H.________(Ortschaft) eine DNA-Spur von A.________ gefunden, wie erklären Sie sich das? Das weiss ich nicht. D.________ 29 Auch D.________ wurde zum Lieferanten der Stecklinge befragt. Anlässlich der po- lizeilichen Einvernahme vom 27. August 2019 (pag. 437 ff.) beteuerte er, nicht zu wissen, wo man eine solch hohe Anzahl an Jungpflanzen beschaffen könne (pag. 440 Z. 139 f.). Im Rahmen der delegierten Einvernahme vom 16. September 2019 (pag. 443 ff.) sagte er aus, F.________ nie danach gefragt zu haben, wovon die Setzlinge stammen würden. F.________ wisse, woher die Setzlinge seien, er habe den Kontakt gehabt (pag. 449 Z. 301 ff.). Auch am 4. Dezember 2019 gab D.________ zu Protokoll, nicht zu wissen, wer die Pflanzen geliefert und gepflanzt habe (pag. 461 Z. 281 f.). F.________ F.________ gab am 5. Dezember 2019 (pag. 555 ff.) zu Protokoll, nicht zu wissen, woher die Setzlinge für die Indooranlage kommen würden (pag. 560 Z. 188). Weiter gab er Folgendes zu Protokoll (pag. 560 Z. 195 ff.): Kennen Sie einen "S.________(Vorname von A. falsch geschrieben)"? Nein. Auf ihrem Mobiltelefon haben Sie das Pseudonym "S.________(Vorname von A. falsch ge- schrieben)" gespeichert, was sagen Sie dazu? Wenn es so vorkommt, kann ich mich zumindest nicht erinnern. Was hat dieser "S.________(Vorname von A. falsch geschrieben)" mit der Indooranlage zu tun? Pf... was weiss ich? Die Nummer von Ihrem Kontakt "S.________(Vorname von A. falsch geschrieben)" entspricht der Telefonnummer von A.________, welcher in Zürich wohnhaft ist. Im Innern der Indooranla- ge konnte DNA-Material von A.________ gesichert werden. Können Sie der Polizei sagen, was dieser AB.________(gleicher Vorname wie A.) dort gemacht hat? Keine Ahnung. Sie haben am 26.06, 09.07, 23.07 und 24.07.2019 mit diesem "S.________(Vorname von A. falsch geschrieben)" (A.________) telefoniert. Um was ging es bei diesen Gesprächen? Ich kann mich nicht daran erinnern. Können Sie sich nicht an all das erinnern, oder wollen Sie A.________ nicht belasten? Ich kann mich nicht erinnern. Ich möchte die ganze Wahrheit sagen. Ich wäre froh, wenn ich mich er- innern könnte. Haben Sie AB.________(gleicher Vorname wie A.) einmal gesehen? Wenn ja, wann? Soweit ich mich erinnern kann, nicht. Es kommt mir nicht mehr in den Sinn. Wieso haben Sie denn seine Nummer gespeichert? Genau daran studiere ich herum. Auf Vorhalt der Fotovorweisung gab F.________ an, keine dieser Personen zu kennen (pag. 560 Z. 230 f. und pag. 561 Z. 233) und nicht zu wissen, ob «S.________(Vorname von A. falsch geschrieben)» der Lieferant der Setzlinge sei (pag. 561 Z. 239). Vor der Vorinstanz gab er zu Protokoll, nicht zu wissen, wer 30 A.________ sei, nie mit ihm Kontakt gehabt und ihn auch nie gesehen zu haben (pag. 1765 Z. 14 f.). Auf Vorhalt, wonach die Auswertung seines Mobiltelefons er- geben habe, dass er im Frühling/Sommer 2019 mehrmals mit A.________ in Kon- takt gestanden sei, antwortete er, nie persönlich mit ihm gesprochen zu haben (pag. 1765 Z. 17 ff.). Auf Frage, wer dann mit diesem Handy Kontakt mit A.________ gehabt habe, erklärte er, es nicht zu wissen und keine Erklärung dafür zu haben (pag. 1765 Z. 27). Keiner der drei obgenannten, früheren Mitbeschuldigten bestätigte explizit, dass A.________ der Lieferant der Stecklinge für die Indooranlage in H.________(Ortschaft) war. Wie bereits dargelegt, kann dem Beschuldigten auf- grund der aufgefundenen DNA-Spur nachgewiesen werden, dass er sich mindes- tens einmal in den Räumlichkeiten der Hanf-Indooranlage in H.________(Ortschaft) aufgehalten hat. Ebenfalls wurde erläutert, weshalb die Kammer – entgegen den Beteuerungen des Beschuldigten – nicht davon ausgeht, dass dieser in tatsächlicher Hinsicht einzig Lampen für die Indooranlage in H.________(Ortschaft) lieferte. Die Kammer gelangt beweiswürdigend zur Über- zeugung, dass es sich beim Beschuldigten, wie angeklagt, um den Lieferanten der Stecklinge handelt. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Während die Aussagen von D.________ kaum etwas zur Klärung des Lieferanten der Stecklinge beitragen, kann daraus immerhin geschlossen werden, dass F.________ wusste, um wen es sich handelt, zumal er den entsprechenden Kon- takt gehabt habe. F.________ hatte die auf AE.________ eingelöste Rufnummer (Rufnummer .________) auf seinem Mobiltelefon (Rufnummer .________ [pag. 621]) unter «S.________(Vorname von A. falsch geschrieben)» abgespei- chert, wobei beweiswürdigend erstellt ist, dass diese Nummern im Zeitraum Ende Juni 2019 bis Ende Juli 2019 wiederholt in Kontakt standen (am 1. Juni 2019, 15. Juni 2019, 26. Juni 2019, 9. Juli 2019, 23. Juli 2019 und am 24. Juli [Harddisk der Kantonspolizei Bern, Excel, «F.________, Excel»]). Während der Beschuldigte be- hauptete, es sei bei allen Telefonaten um die Lampen gegangen, lieferte F.________ während des gesamten Strafverfahrens keine plausible Erklärung zu den telefonischen Kontakten zwischen ihm und dem Beschuldigten und machte Er- innerungslücken geltend, was in Anbetracht der Frequenz der Kontakte nicht zu überzeugen vermag. Auch sei an dieser Stelle daran erinnert, dass die erste Ernte bekanntlich im Sommer 2019 kaputt ging und in der Folge neue Stecklinge be- schafft werden mussten. Dass es sich beim Beschuldigten in Tat und Wahrheit um den Lieferanten der Stecklinge handelt, geht nicht zuletzt aus den Aussagen von C.________ hervor. Hierzu ist eingangs festzuhalten, dass das von ihm beschrie- bene Signalement des Lieferanten der Stecklinge (ca. 178 cm gross, mager und schwarze Haare) einer Durchschnittsbeschreibung entspricht. Der Verteidigung kann allerdings nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, es passe überhaupt nicht zum Beschuldigten. Es ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte vor oberer Instanz seine Haare raspelkurz trug. Indes ist – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – auf dem Schweizer Pass (.________) des Beschuldigten (pag. 259) erkennbar, dass er dunkles Haar trug (vgl. im Weiteren auch die Fotovorweisung vom 3. Dezember 2019 [pag. 394]) und 1.78 cm gross ist. 31 Die von C.________ zu Protokoll gegebene Personenbeschreibung trifft damit durchaus auf den Beschuldigten zu. Der Umstand, dass die Z.________ (Lokal) (gemeint: Z.________(Lokal), AA.________(Adresse)) nur 8 Kilometer entfernt vom Domizil des Beschuldigten liegt, lässt für sich genommen zwar keinen direkten Schluss auf den Beschuldigten zu, spricht aber auch nicht offensichtlich dagegen. Immerhin ist erstellt, dass sich 2016/2017 bereits F.________ und C.________ in dieser Bar kennenlernten (pag. 386 f. Z. 459 ff., pag. 543 Z. 62 ff., pag. 546 Z. 97 f., pag. 550 Z. 299 ff., pag. 1763 Z. 40 ff., pag. 1764 Z. 7 ff.). Auch C.________ und D.________ lernten sich so- dann im Oktober /November 2018 ebenfalls in einer Shishabar kennen (pag. 387 Z. 465 ff. und pag. 440 Z. 157 ff.). Dass alle Beteiligten sodann – entgegen ihren teil- weisen Beteuerungen – auch den Beschuldigten kannten, kann aufgrund der nach- gewiesenen telefonischen Kontakte und der persönlichen Anwesenheit des Be- schuldigten in H.________(Ortschaft) als erstellt gelten. Auch betreffend den beab- sichtigten Rückkauf der Pflanzen sind nach Auffassung der Kammer keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht auf die glaubhafte Aussage von C.________ abzustellen wäre. Namentlich entgegnete der Beschuldigte diesem Vorwurf nur lapidar, dass er eigentlich wenig mit Blütenhandel zu tun habe (pag. 2235 Z. 246 ff.). Dass diese Praxis indes nicht unüblich ist, bestätigte der Beschuldigte vor oberer Instanz gleich selbst (pag. 2238 Z. 379 ff.). Sodann ist festzuhalten, dass gemäss den Aussagen von C.________ der Liefe- rant der Stecklinge eine CBD-Firma führte. Auch diese Aussage lässt sich mit der Person des Beschuldigten in Übereinkunft bringen. So gab der Beschuldigte auf Frage, ob er mit seiner Firma im Tatzeitpunkt des Berner Verfahrens, also 2019, bereits Stecklinge verkauft habe, zu Protokoll, dass es seine Firma zu dieser Zeit noch gar nicht gegeben habe. Er habe mal bei der T.________ GmbH gearbeitet, auch einer CBD-Stecklingsproduktion. Die beiden Inhaber hätten sich aber dann verstritten und der eine habe ihn gefragt, ob sie gemeinsam etwas starten bzw. grösser machen wollten, wozu er sich bereit erklärt habe. Der andere sei schon am Produzieren gewesen und er sei dann hinzugekommen (pag. 2238 Z. 401 und pag. 2239 Z. 402 ff.). Dass der Beschuldigte auch weiterhin im CBD-Geschäft aktiv blieb, erläuterte er vor oberer Instanz. Auch kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1899, S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung): Schliesslich ist A.________ einschlägig wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vorbestraft ist (p. 1735; Urteil vom 29.08.2016 der Staatsanwaltschaft des Kantons AC.________(Ortschaft)). Im Zuge einer Hausdurchsuchung konnte am 25.06.2015 in den Kellerräumlichkeiten eines Einfamilienhauses in AC.________(Ortschaft) eine sich in Betrieb befindende Hanf-Indooranlage mit 648 Hanfpflanzen si- chergestellt werden (p. 259). Auch im Urteilszeitpunkt ist A.________ nach wie vor im CBD-Business aktiv tätig. So geht aus dem Schweizerischen Handelsamtblatt SHAB vom 03.02.2021 hervor, dass die M.________ GmbH mit A.________ als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift neu eingetragen wurde, die unter anderem den Anbau, Herstellung, Import, Export, Forschung, Zucht, Veredelung, Entwicklung, Verarbeitung sowie Handel mit Pflanzen und Rohstoffen, Nahrungsergän- zungsmittel, Pharmazieprodukten und Waren aller Art bezweckt (p. 1838). Eine kurze Internet- 32 Recherche hat gezeigt, dass sich die M.________ GmbH gemäss dem Internetauftritt der «M.________ GmbH» in «AD.________(Ortschaft)» mit «Premium quality CBD Stecklinge» bewirbt (p. 1839; beim SHAB sowie dem Internetauftritt der Firma des Beschuldigten handelt es sich ihm ge- genüber um gerichtsnotorische Tatsachen: vgl. BGE 149 I 91 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Damit lässt sich erstellen, dass A.________ nachweislich Erfahrungen im Anbau und Handel mit (CBD- )Hanf mitbringt. Die M.________ GmbH ist gemäss Handelsregister sodann immer noch aktiv. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass C.________ vorinstanzlich nach dem Namen des Lieferanten befragt wurde. Er gab ohne Vorhalt zu Protokoll, der Liefe- rant habe ihm gesagt, er heisse AB.________(gleicher Vorname wie A.). Allerdings relativierte C.________, sich nicht sicher zu sein, ob das gestimmt habe. Wenn- gleich C.________ seine Unsicherheit betreffend den Namen betonte, erachtet die Kammer diese Nennung gerade in Anbetracht der Gesamtumstände als auffällig und belastend. Erstaunlich ist indes, dass C.________ den Beschuldigten – als einzigen der übrigen Mitbeschuldigten – anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung nicht erkannte (pag. 1756 Z. 37 ff.). Zwar bleibt der Zeitablauf zu berück- sichtigen, aber in Anbetracht dessen, dass C.________ aussagte, den Lieferanten der Stecklinge in einer Shishabar kennengelernt zu haben, erscheint unwahr- scheinlich, dass er diesen im Gerichtssaal tatsächlich nicht mehr erkannte. Da C.________ sich bereits im Hinblick auf den Namen des Lieferanten um eine kon- krete Antwort zu winden versuchte und mitunter betonte, dass der Name AB.________(gleicher Vorname wie A.) nicht stimme, hält die Kammer für denkbar, dass C.________ den Beschuldigten nicht noch weiter belasten und in diesem Sin- ne nicht erkennen wollte. Die Hintergründe dieses Verhaltens müssen offenbleiben. Insgesamt verbleiben in den Aussagen von C.________ insgesamt mehrere den Beschuldigten belastende Anhaltspunkte. Demgegenüber gibt es keine stichhalti- gen Argumente, wonach es sich hierbei um einen anderen AB.________(gleicher Vorname wie A.) resp. gar eine andere Person gehandelt haben könnte. Nach Abwägung sämtlicher vorhandener Indizien und Beweise, namentlich der aufgefundenen DNA-Spur in der Indooranlage in H.________(Ortschaft), den nachgewiesenen Telefonkontakten sowie der Aussagen und des Aussageverhal- tens des Beschuldigten und der früheren Mitbeteiligten bleiben mithin keine erheb- lichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldig- te mit seinen früheren Mitbeschuldigten in der Hanf-Indooranlage in H.________(Ortschaft) den Anbau von Drogenhanf beabsichtigte und es sich bei ihm um den Lieferanten der Stecklinge und künftigen Abnehmer von Drogenhanf handelt. Es bleibt nach dem Gesagten kein Raum für einen Freispruch in Anwen- dung des Grundsatzes in dubio pro reo. 13. Beweisergebnis Nach dem Gesagten ist der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt (E. II.7. hiervor) erstellt. 33 III. Rechtliche Würdigung 14. Rechtliche Grundlagen Für die rechtlichen Grundlagen wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1902 ff., S. 28 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). 14.1 Gesetzeswortlaut Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt (Bst. a), diese unbefugt lagert, sendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt (Bst. b), veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt (Bst. c), diese unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (Bst. d) oder den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt (Bst. e). Gemäss Bst. g dieser Bestimmung auch strafbar, wer zu einer vorgenannten Widerhandlung Anstalten trifft. Der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG macht sich u.a. strafbar, wer als Mitglied einer Bande gehandelt hat, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zu- sammengefunden hat (Bandenmässigkeit; lit. b). 14.2 Grenzwert für den Gesamt-THC-Gehalt und für Cannabis Als Betäubungsmittel gilt Cannabis mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mind. 1% (Art. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit dem Verzeichnis d (Anhang 5) der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung [BetmVV-EDI; SR 812.121.11]). Der Gesamt-THC-Gehalt wird durch Addition des freien THC mit der decarboxylierten THC-Carbonsäure bestimmt (BGE 145 IV 513 E. 2.3.3). 14.3 Tatbeteiligung Als Gehilfe macht sich strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätz- lich Hilfe leistet (Art. 25 StGB). Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hät- te. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbei- trag unterstützt resp. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsäch- lich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre. In subjektiver Hinsicht muss der Gehilfe mindestens damit rechnen und in Kauf nehmen, durch sein Verhalten die Haupttat zu fördern; Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_138/2022 vom 4. November 2022 E. 2.1.2). Als Mittäter demgegenüber gilt, wer bei der Entschliessung, Planung und/oder Aus- führung des Deliktes vorsätzlich sowie in massgebender und arbeitsteiliger Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Ent- scheidend ist, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Es ist nicht erforderlich, dass der Tat ein gemeinsamer Tatent- 34 schluss oder eine allenfalls stillschweigende Vereinbarung zur Hilfestellung vor- ausgingen. Es genügt, dass sich der Täter später den Vorsatz seiner Mittäter zu ei- gen macht. Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels Willen hingenommenen Erfolg. In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden je- dem Mittäter zugerechnet. Mithin muss nicht jedem Mittäter jede Teilhandlung ei- nes komplexen Tatgeschehens im Detail nachgewiesen und akribisch zugeordnet werden können. Wer die Kriterien der Mittäterschaft erfüllt, muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 2). Die allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuchs über Täter und Teilnahme gelten auch im Bereich der Betäubungsmitteldelikte (Art. 26 BetmG). Dabei ist zu beach- ten, dass Art. 19 Abs. 1 BetmG nahezu alle Unterstützungshandlungen als selbständige Handlungen umschreibt. Aufgrund der hohen Regelungsdichte be- steht kein Bedürfnis, unterstützende Tatbeiträge über die Regeln der Mittäterschaft, Anstiftung oder Gehilfenschaft in die eigentliche Tat einzubeziehen. Diese Dichte hat eine starke Einschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 25 StGB (Gehil- fenschaft) zur Folge. Gehilfenschaft liegt nur vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt (Urteil des Bundesgerichts 6B_138/2022 vom 4. November 2022 E. 2.1.1). 14.4 Bandenmässigkeit nach Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG Der Handel mit Betäubungsmitteln stellt einen qualifizierten Verstoss i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG dar, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammen- gefunden hat. Bandenmässigkeit ist anzunehmen, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, ins- künftig zur Verübung mehrerer selbständiger im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewis- se Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz muss die die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände umfassen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten ge- richtet ist. Diese Begriffsbeschreibung verdeutlicht, dass es sich bei der banden- mässigen Tatbegehung um eine gegenüber der Mittäterschaft intensivierte Form gemeinsamen deliktischen Vorgehens handelt, die durch ein gemeinsames, über- geordnetes Bandeninteresse sowie einen gefestigten Bandenwillen gekennzeich- net ist (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2). 35 15. Subsumtion 15.1 Grundtatbestand Gestützt auf den erstellten Sachverhalt hat der Beschuldigte mit den früheren Mit- beschuldigten den objektiven und subjektiven Tatbestand von 19 Abs. 1 lit. a, b, c, d und g BetmG erfüllt. Nachdem D.________ und C.________ bereits seit Anfang Februar 2019 an der Vorbereitung zum Aufbau der Hanf-Indooranlage beteiligt wa- ren, belieferte der Beschuldigte die Hanf-Indooranlage im April / Mai 2019 erstmals mit Stecklingen. Nach dem Verschimmeln der ersten Hanfkultur im Juni 2019 tat er dies Anfang August 2019 erneut. Dabei war abgemacht, dass der Beschuldigte die Ernte als Abnehmer zurücknimmt. Der Beschuldigte liess damit in der Indooranlage in H.________(Ortschaft) durch D.________, C.________ und F.________ wis- sentlich und willentlich über zweitausend Cannabispflanzen anpflanzen. Im Zeit- punkt der Hausdurchsuchung wurden rund 2'520 Pflanzen sichergestellt. Gestützt auf das Beweisergebnis waren die Pflanzen im Zeitpunkt der Durchsuchung am 27. August 2019 noch nicht erntereif, wobei 1'180 Pflanzen bereits einen THC-Gehalt von 1.6 % und 1'340 Pflanzen einen THC-Gehalt von 1.0 % aufwiesen. Damit lag rund 50.4 kg betäubungsmittelfähiger Cannabis vor. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist unerheblich, ob die Stecklinge im Zeitpunkt der Lieferung mut- masslich noch keinen THC-Gehalt aufgewiesen haben. Neben den Produkten mit einem THC-Gehalt ab 1 % sind auch Cannabissamen und Cannabisstecklinge verbotene Substanzen, wenn diese zu Cannabispflanzen mit mindestens einem solchen Gesamt-THC-Gehalt heranwachsen können (Urteil des Bundesgerichts 6B_166/2014 vom 17. Juli 2014 E. 3). Auf ihren eigenen THC-Gehalt kommt es nicht an (SCHLEGEL/JUCKER, in: BetmG Kommentar, Kommentar zum Betäu- bungsmittelgesetz sowie zu Bestimmungen des StGB und OBG mit weiteren Erlassen, 4. Aufl. Zürich 2022, Art. 8 BetmG N 25). Die erwähnten Handlungen fallen zweifelsohne unter den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG. Der Beschuldigte und die früheren Mitbeschuldigten bildeten über einen längeren Zeitraum ein Team, welches sich gegenseitig ergänzte. Mit Blick auf ihr arbeitsteiliges und koordiniertes Verhalten ist ein gemeinsamer Tatentschluss und eine gemeinsame Tatausführung zu bejahen. Angesichts der mittäterschaftlichen Begehung haben sie sich die Tathandlungen des jeweils anderen anzurechnen und es ist irrelevant, wer die Stecklinge lieferte, wer vor Ort die Pflanzen kultivierte und bewässerte und und wer um Aufbau und Finanzierung besorgt war. Der Beschuldigte agierte mit den früheren Beschuldigten in gemeinsamem Willen, eine Hand-Infooranlage zu betreiben und THC-haltigen Cannabis anzubauen. So war der THC-Gehalt der angebauten Pflanzen bereits überschritten, als sie sich noch nicht im erntereifen Stadium befanden. Auch sind keinerlei Bestrebungen auszumachen, wonach man vorliegend um einen legalen Anbau von CBD-Hanf gemüht gewesen wäre. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 Bst. a, b, c, d und g BetmG ist demnach erfüllt. Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschluss- gründe ersichtlich. 36 15.2 Bandenmässigkeit 15.2.1 Argumente der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft führte vor oberer Instanz aus, die Vorinstanz habe die Bandenmässigkeit verneint, weil sie es als nicht erstellt erachtet habe, dass die Verübung zukünftiger Taten geplant gewesen sei. Hierzu sei festzuhalten, dass es ausreiche, wenn ein einziges Delikt nachgewiesen und der Wille der Mitglieder auf die Begehung weiterer Delikte gerichtet sei. Der Beschuldigte und die früheren Mit- beschuldigten hätten bewusst Drogenhanf angebaut und der Beschuldigte habe ei- ne wichtige Zulieferungsfunktion gehabt. Zwar gebe es für weitere Taten keine ex- plizite Abmachung; der Wille ergebe sich aber aus den Umständen. So würden die Miete für die Liegenschaft und das massive finanzielle Investment zeigen, dass es nicht um einen einmaligen Anbau gegangen sei (pag. 2244). Der Beschuldigte liess durch seinen Verteidiger ausführen, die Bandenmässigkeit würde auch im Falle eines Schuldspruchs wegen BetmG-Widerhandlungen aus- scheiden, da die bundesgerichtliche Definition der Bandenmässigkeit verdeutliche, dass es sich dabei um eine gegenüber der Mittäterschaft intensivierte Form handle. Diese sei durch das gemeinsame Bandeninteresse gekennzeichnet, wobei eine lo- ckere Zusammenarbeit und ein eher unbeständiger Zusammenhalt gegen eine Bande spreche. Wenn man die Anklage lese, werde dem Beschuldigten eigentlich nur der Verkauf von 880 resp. 2200 Stecklingen vorgeworfen; weiter werde er- wähnt, es sei beabsichtigt gewesen, die Ernte an ihn zu verkaufen. Käufer und Verkäufer würden vorliegend auf unterschiedlichen Seiten stehen, weshalb weder Mittäterschaft noch Bandenmässigkeit bejaht werden könne (pag. 2242). 15.2.2 Erwägungen der Kammer Im Einklang mit der Vorinstanz gelangt die Kammer zum Schluss, dass die Be- schuldigten arbeitsteilig und gestützt auf einen gemeinsamen Tatentschluss in Mit- täterschaft, nicht aber bandenmässig handelten. Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass durchaus Anhaltspunkte vorhanden sind, die auf Bandenmässigkeit schlies- sen lassen. Namentlich bestand über mehrere Monate hinweg eine stabile, ver- bindliche Zusammenarbeit zwischen dem Beschuldigten und den früheren Mitbe- schuldigten. Auch ist mit der Generalstaatsanwaltschaft festzuhalten, dass der res- sourcenintensive Aufbau und Betrieb der Anlage gegen eine einmalige Sache sprechen. Allerdings ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Anlage mit Steck- lingen belieferte und beabsichtigte, die Pflanzen nach der Aufzucht wieder zu sich zu nehmen. Damit ist er für die vorliegend zur Beurteilung stehende Tat zwar ohne Weiteres Teil des Gefüges; nach Auffassung der Kammer kann ihm aber der Wille zur Begehung weiterer Taten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Gerade bei ihm lässt sich, wie es die Vorinstanz ausführte, nicht ermitteln, dass über den gemeinsamen Tatentschluss hinaus ein gemeinsamer konkludenter Wille bestan- den hat, die Hanf-Indooranlage per se und auch künftig für den Anbau von illega- lem Drogenhanf zu nutzen. Der subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 Bst. b BetmG ist nicht erfüllt. 37 16. Fazit Der Beschuldigte hat sich nach Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c, d und g BetmG, begangen in Mittäterschaft mit C.________, F.________ und D.________ in der Zeit von ca. Mai 2019 bis 27. August 2019, in H.________(Ortschaft), G.________(Strasse) und andernorts, durch Herstellung und Beförderung von Hanfstecklingen, Anbau von Hanf zur Gewinnung von Betäubungsmitteln sowie Besitz und Anstaltentreffen zur Veräusserung von Cannabis, schuldig gemacht. IV. Strafzumessung 17. Allgemeine Grundätze der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die korrekten Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1909, S. 35 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). 18. Zur Strafzumessung bei Betäubungsmittelwiderhandlungen und Cannabis im Besonderen Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Bei den Widerhandlungen gemäss Art. 19 BetmG handelt es sich – mit Ausnahme der vorliegend nicht relevanten Art. 19 Abs. 1 lit. e und lit. f BetmG – um abstrakte Gefährdungsdelikte. In der Praxis bildet die umgesetzte Drogenmen- ge den entscheidenden Ausgangspunkt der Strafzumessung resp. für die Bestim- mung der Gefährdung des geschützten Rechtsguts. Letztere fällt umso grösser aus, je mehr gesundheitsgefährdende Drogen in Umlauf gebracht werden. Weiter ist die Gefährlichkeit der Droge von Bedeutung (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 47 N 37 ff. zu Art. 47 StGB). Bei Cannabis ist ein durch die Menge qualifizierter Fall i.S.v. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG ausgeschlossen. 19. Strafrahmen und Strafart Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 BetmG werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Höchst- dauer der Freiheitsstrafe beträgt zwanzig Jahre (Art. 26 BetmG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB). Eine Geldstrafe darf gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB höchstens 180 Tagessätze be- tragen. Es kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass mit Blick auf die Gesamtumstände – wie nachfolgend dargelegt wird – für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Strafe von über 180 Strafeinheiten als dem Ver- schulden der Beschuldigten angemessen erachtet wird, weshalb die Möglichkeit einer Geldstrafe von vornherein entfällt. 38 20. In concreto 20.1 Tatkomponenten 20.1.1 Objektive Tatschwere Hinsichtlich der Gefährdung des geschützten Rechtsguts ist anzumerken, dass an- lässlich der Hausdurchsuchung vom 27. August 2019 insgesamt rund 2'520 sich im Wachstum befindliche Cannabispflanzen, die zum späteren Verkauf resp. Rückkauf durch den Beschuldigten vorgesehen waren, sichergestellt wurden, welche nur we- nige Monate im Voraus (erste Anpflanzung im April/Mai 2019, welche aber im Sommer 2019 verschimmelte und zweite Anpflanzung im August 2019) angepflanzt wurden. Wenngleich Cannabis umgangssprachlich zu den «weichen Drogen» zählt, dürfen die schädlichen Auswirkungen des Cannabis-Konsums – speziell auf die physische und psychische Entwicklung von Jugendlichen und jungen Erwach- senen – nicht bagatellisiert werden. Auch wenn der THC-Gehalt vorliegend im Zeit- punkt der Hausdurchsuchung gerade erst 1 % bzw. mit 1.4 % leicht erreichte bzw. leicht überschritt, war damals schon rund 50.4 kg Cannabis angebaut, welcher zu einem späteren Zeitpunkt hätte geerntet und verkauft werden sollen. Die Gefähr- dung des geschützten Rechtsguts der Volksgesundheit ist nicht zu unterschätzen. Betreffend die Art und Weise des Vorgehens fällt ins Gewicht, dass der Beschuldig- te als Teil einer Gruppe handelte, welche bandenähnlich agierte. Als Lieferant der Stecklinge und künftiger Abnehmer hatte er eine wichtige Rolle inne und steckte einen erheblichen Aufwand in das Projekt. Dies gilt jedoch für seine früheren Mit- beschuldigten gleichermassen. Die Mittäterschaft wird vorliegend im Umfang von einem Monat leicht straferhöhend berücksichtigt, da diese sich auf das Ausmass der Gefährdung des geschützten Rechtsguts der Volksgesundheit auswirkt. So ging die Gruppe insgesamt strukturiert und arbeitsteilig vor. Auch wenn der Delikts- zeitraum (Mai bis August 2019) sich als eher kurz erweist, handelte der Beschuldig- te mit einer nicht unerheblichen kriminellen Energie. Wie die Vorinstanz treffend ausführte, gab der Beschuldigte seine Tätigkeit sodann nicht auf, sondern wurde durch das Eingreifen der Polizei gestoppt. Hingegen nimmt die Kammer wie die Vorinstanz einen Abzug von einem Monat vor, da der Verkauf der geplanten Ernte sich erst im Stadium des Anstaltentreffens befand, m.a.W. diesbezüglich der letzte entscheidende Schritt zu einer Rechtsverletzung noch nicht gemacht wurde. Insgesamt und mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen (maximal drei Jahre Freiheitsstrafe) wiegt das objektive Tatverschulden nicht mehr leicht, sondern an der Grenze zum mittelschweren Tatverschulden. Die Kammer erachtet hierfür eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als angemessen. 20.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und primär aus egoistischen, peku- niären Motiven. Diese Umstände sind tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten. Der Beschuldigte gab oberinstanzlich zu Protokoll, sporadisch einen Joint zu kon- sumieren (pag. 2231 Z. 84), Hinweise auf eine Suchtkrankheit liegen jedoch nicht vor. Rechtskonformes Verhalten wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen. 39 Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Tatverschulden aus. Es bleibt bei einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. 20.2 Täterkomponenten 20.2.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen (pag. 1777 Z. 18 f.). Er ist verheiratet und Vater eines zweijährigen Sohnes, wobei der Beschuldigte und seine Frau im Urteilszeitpunkt ein weiteres Kind erwarteten (pag. 2117, pag. 2230 Z. 39 f.). In beruflicher Hinsicht gab der Beschuldigte der Polizei an, zuerst bei Q.________ (Firma) (ca. 1 Jahr), dann als Maler bei der Firma AF.________ (ebenfalls ca. 1 Jahr) gearbeitet zu haben. In der Folge betätigte er sich in der CBD-Branche; bei AG.________ (2017, ca. 3–4 Jahre), T.________ (ca. 2018/2019, ca. 3–4 Jahre) und sporadisch als Freelancer bei anderen Firmen in der CBD-Produktion. Seit dem 3. Februar 2021 ist er Gesellschafter und Ge- schäftsführer der M.________ GmbH (pag. 1838). Vor oberer Instanz gab er zu Protokoll, aus der CBD-Branche aussteigen zu wollen und noch nicht zu wissen, wie es mit der M.________ GmbH weitergehe. Er arbeite nun bei U.________ (pag. 2231) – bzw. scheint ihm eine Arbeitsstelle in Aussicht gestellt worden zu sein (pag. 2236 Z. 309) – wobei offen gelassen werden muss, ob dieses Arbeits- verhältnis auch tatsächlich zustande kam. Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft (pag. 2122). So wurde er mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft des Kantons AC.________(Ortschaft) vom 29. August 2016 wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG) und Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen (Art. 19a BetmG) zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer Busse von CHF 100.00 verurteilt. Dies wirkt sich im Umfang von einem Monat straferhöhend aus. 20.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat sich während des Strafverfahrens gegenüber den Strafbehör- den (soweit ersichtlich) korrekt verhalten, was indes auch erwartet werden darf und sich mithin nicht zu seinen Gunsten auswirkt. Nachdem der Beschuldigte weitge- hend Mitwirkung und Aussage verweigerte, äusserte er sich oberinstanzlich erst- mals zu den Vorwürfen. Eine allfällige Reue und Einsicht sind nicht auszumachen. Der Beschuldigte gab zu Protokoll, seinen früheren Mitbeschuldigten einzig Lam- pen verkauft zu haben, was – wie bereits dargelegt – die Kammer als unglaubhaft erachtet. Von einem umfassenden Geständnis kann folglich keine Rede sein. Viel- mehr versuchte der Beschuldigte vor oberer Instanz, seinen Tatbeitrag herunterzu- spielen. Im Vorfeld der Hauptverhandlung wurde ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 2121 f.) eingeholt, aus welchem sich ergibt, dass die Staatsanwaltschaft Zürich Sihl am 16. August 2024 eine neue Untersuchung eröffnet hat wegen (an- geblicher) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, wobei die Un- schuldsvermutung gilt. 40 20.2.3 Strafempfindlichkeit Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede beruflich und sozial integrierte Person mit einer gewissen Härte verbunden. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist daher nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesge- richts 6B_1354/2021 vom 22.03.2023 E. 2.4.3). Solche liegen bei A.________ nicht vor. Die Strafempfindlichkeit wirkt sich daher neutral auf die Strafe aus. 20.2.4 Zwischenfazit Insgesamt sind die Täterkomponenten im Umfang von einem Monat straferhöhend zu berücksichtigen. 20.3 Strafminderung zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots 20.3.1 Rechtliche Grundlagen Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Das Beschleunigungsge- bot verpflichtet die Strafbehörden, das Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen (Art. 5 Abs. 1 StPO). Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist wird miss- achtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der ange- messenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen er- weist. Der Verfahrensgegenstand und die damit verbundene Interessenlage kön- nen raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen des Strafverfah- rens sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person (Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2021 vom 10. November 2021 E. 2.1; MATHYS, a.a.O., N. 367). Die Konsequenzen einer Verletzung des Beschleuni- gungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf die Stra- fe und, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (Urteil des Bundesgerichts 6B_1236/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4.2.3). Das Gericht ist ver- pflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebots mindestens im Urteilsdisposi- tiv ausdrücklich festzuhalten und darzulegen, in welchem Ausmass es diesen Um- stand berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 7B_794/2023 vom 9. November 2023 E. 3.2.2). 20.3.2 Erwägungen der Kammer Die vorliegend zu beurteilende Straftat ereignete sich in der Zeit von Frühling bis Ende August 2019. Die Kammer geht mit der Vorinstanz überein, wonach das Vor- verfahren zu lange dauerte, zumal eine «Stillstandsperiode» von rund einem Jahr vorliegt. Die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens gibt zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass; die Vorinstanz hat nachvollziehbar dargelegt, dass es auf- grund der Einschränkungen während der Corona-Pandemie und der Schwierigkei- ten bei der Terminfindung in Anbetracht der Anzahl Parteien und Parteivertreter zu 41 weiteren Verzögerungen kam, welche ausserhalb des Wirkungsbereichs der Behörden liegen. Auch im Berufungsverfahren sind keine längeren Stillstandsperi- oden auszumachen. Insgesamt liegt eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, wofür die Kammer eine Reduktion der Freiheitsstrafe um einen Monat als angemessen er- achtet. 20.4 Konkrete Freiheitsstrafe Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen. 20.5 Vollzugsform 20.5.1 Rechtliche Grundlagen Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Ge- währung des bedingten Vollzugs genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist mithin die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Bei der Prognosebeurteilung hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurtei- lung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevantes Prognose- kriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (Urteil des Bundesge- richts 6B_994/2020 vom 11.01.2021 E. 1.1). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten, schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus. Es wäre unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Neben der strafrechtlichen Vorbelastung sind daher auch die ge- samten persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzube- ziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1001/2021 vom 16.12.2021 E. 2.1). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, bestimmt es dem Verurteilten ei- ne Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Welche Probezeit in- nerhalb des gesetzlichen Rahmens als angemessen gilt, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Cha- rakter der verurteilten Person sowie der Rückfallgefahr. Je grösser die Rückfallge- fahr ist, desto länger muss die Bewährungsprobe zum Zwang zum Wohlverhalten sein (BGE 95 IV 121 E. 1). 20.5.2 Erwägungen der Kammer Wie bereits dargelegt (E. 21.2.1 hiervor), ist der Beschuldigte wegen Vergehen und mehrfach begangenen Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorbe- straft, wobei er bereits zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt wurde. Dies hat ihn offenkundig nicht davon abgehalten, als Lieferant und künftiger Abnehmer von Drogenhanf zu fungieren. Seine berufliche Tätigkeit hat den Beschuldigten nun wiederholt strafrechtlich in Erscheinung treten lassen. Wie ernst es ihm mit dem beabsichtigten Branchenwechsel nun ist, muss vorerst dahingestellt bleiben. Im 42 Kanton Zürich wurde gegen den Beschuldigten während hängigem Berner Verfah- ren eine neue Strafuntersuchung wegen angeblicher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet. Letzteres ist aufgrund der Unschuldsvermutung nicht zu berücksichtigen. Nach Auffassung der Kammer ist die Legalprognose des Beschuldigten getrübt; positive Tendenzen sind zum aktuellen Zeitpunkt augen- scheinlich nicht auszumachen. Gestützt auf die Gesamtumstände kann dem Be- schuldigten nach Ansicht der Kammer zwar keine günstige, aber auch noch keine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden. Dem Beschuldigten kann für die Freiheitsstrafe gerade noch der bedingte Vollzug gewährt werden. Die Kammer gelangt mit der Vorinstanz zur Auffassung, dass eine über das Minimum von zwei Jahren hinausgehende Probezeit vorliegend angezeigt ist, um dem Beschuldigten bewusst zu machen, dass er seine Lebensführung dau- erhaft und langfristig ändern muss. Gestützt auf das Vorerwähnte wird die Probe- zeit auf vier Jahre angesetzt. 20.6 Fazit Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. V. Kosten und Entschädigung 21. Verfahrenskosten 21.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten nach Art. 422 Abs. 1 StPO werden grundsätzlich vom Kanton ge- tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Wurde die beschuldigte Person jedoch verurteilt, trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten einen Viertel der allgemeinen Ge- bühren von CHF 15'750.00 (ausmachend CHF 3'937.50), einen Viertel der allge- meinen Auslagen von CHF 11'353.33 (ausmachend CHF 2'838.35), die erstin- stanzlichen Gerichtskosten im Umfang von 22.5 %, die Gebühren für den Auftritt der Staatsanwaltschaft im Umfang von 22.5 % sowie ein Fünftel der Entschädigung der Zeugen (pag. 1919, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Insgesamt wurden dem Beschuldigten erstinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 7'899.35 auferlegt. Die Kammer hat den erstinstanzlichen Schuldspruch bestätigt; es besteht kein An- lass, auf die Kostenverlegung der Vorinstanz zurückzukommen. Der Beschuldigte hat daher die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 7'899.35 zu bezahlen. 43 21.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden auf CHF 3'500.00 bestimmt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 lit. b des kantonalen Verfahrenskost- endekrets [VKD; BSG 161.12]). Oberinstanzlich unterliegt der Beschuldigte mit seinem Antrag, wonach er vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen sei. Auch die Generalstaatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung, zumal sie einen Schuldspruch wegen bandenmässiger Begehung und eine höhere Sank- tion beantragte. Es rechtfertigt sich daher, die oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 3/5, ausmachend CHF 2'100.00, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Im Umfang von 2/5, ausmachend CHF 1'400.00, werden die oberinstanzlichen Ver- fahrenskosten durch den Kanton Bern getragen. 22. Entschädigung Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfolgen. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten. Umgekehrt hat die be- schuldigte Person Anspruch auf Entschädigung, soweit die Kosten von der Staats- kasse übernommen werden (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesge- richts 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.4 und 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3 mit Hinweisen). 22.1 Erste Instanz Nachdem vorliegend die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten voll- umfänglich durch den Beschuldigten zu bezahlen sind, steht dem Beschuldigten keine Entschädigung für die private Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr. B.________ zu (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 22.2 Obere Instanz Vor oberer Instanz obsiegt der Beschuldigte teilweise, weshalb er Anspruch auf ei- ne angemessene Entschädigung für seine private Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr. B.________ im oberinstanzlichen Verfahren hat. Mit Honorarnote vom 7. Oktober 2024 machte Rechtsanwalt Dr. B.________ einen Aufwand von 20.42 Stunden, Auslagen von CHF 256.00 und 8.1 % MWSt, total CHF 6'897.85, geltend (pag. 2250 ff.). Die Kammer erachtet den geltend gemach- ten Aufwand grundsätzlich als angemessen. Anpassungen erfolgen insoweit, als die geltend gemachten Reisespesen für den 9. Oktober 2024 (CHF 53.00) gestri- chen werden, zumal auf die Teilnahme an einer mündlichen Urteilseröffnung ver- zichtet wurde. Der geltend gemachte Aufwand für die Urteilseröffnung (0.5 Stun- den) ist in Anbetracht der telefonischen Mitteilung des Urteilsdispositivs zu belas- sen. Hingegen wurden die Fahrten Zürich-Bern vom 8. und 9. Oktober 2024 (wobei die Fahrt für den 9. Oktober 2024 infolge Verzichts auf eine mündliche Urteilseröff- nung ohnehin entfällt) als Zeitaufwand verbucht. Die Reisezeit eines Anwalts ist nicht als Arbeitszeit, sondern mit einem Honorarzuschlag gemäss Art. 10 PKV zu entschädigen. Gemäss Ziff. 2 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts (nach- 44 folgend: KS Nr. 15; abrufbar im Internet unter: ) ist für eine Reisezeit ab zwei Stunden (vorliegend Strecke Bern-Zürich) ein Honorarzuschlag von CHF 150.00 vorzunehmen. Der hierfür gel- tend gemachte Aufwand von 4.66 Stunden wird folglich gestrichen und stattdessen die Auslagen um einen Reisezuschlag von CHF 150.00 ergänzt. Es resultiert dem- nach ein Aufwand von rund 16 Stunden und unter Berücksichtigung der Anpassun- gen der Auslagen eine Entschädigung von CHF 5'153.00, inkl. MWST von 8.1 % CHF 5'570.401. Der Kanton Bern hat dem Beschuldigten – analog den Verfahrenskosten gemäss E. V.22.2 hiervor – 2/5 der geltend gemachten Entschädigung, ausmachend CHF 2'228.20 (inkl. Auslagen und MWSt), zu vergüten. Diese Entschädigung wird in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 mit den vom Beschuldigten zu tragenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet. Die oberinstanzlichen Verfah- renskosten von CHF 2'100.00 sind damit getilgt. Es verbleiben erstinstanzliche Ver- fahrenskosten von CHF 7'771.15, welche der Beschuldigte zu bezahlen hat. 1 Im Urteilsdispositiv vom 8. Oktober 2024 wurde die Entschädigung (Ziff. III.1. des Dispositivs) exkl. MWSt berechnet, was in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 StPO zu berichtigen ist (vgl. Ziff. III.1. des untenstehen- den, berichtigten Urteilsdispositivs [kursiv und unterstrichen hervorgehoben; S. 47 f. der oberinstanzlichen Urteilsbegründung]). 45 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. II. A.________ wird schuldig erklärt: Der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, gemeinsam begangen mit C.________, F.________ und D.________ in der Zeit von ca. Mai 2019 bis 27. August 2019, in H.________(Ortschaft), G.________(Strasse) und andernorts, durch Herstellung und Beförderung von Hanfstecklingen, Anbau von Hanf zur Gewinnung von Betäubungs- mitteln sowie Besitz und Anstaltentreffen zur Veräusserung von Cannabis und in Anwendung der Artikel 40, 42, 44, 47, 48 lit. e StGB 19 Abs. 1 lit. a, b, c, d und g BetmG 426 und 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre fest- gesetzt. 2. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 7'899.35. 3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (3/5) von CHF 3'500.00, ausmachend CHF 2'100.00. Im Umfang von 2/5 werden die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'400.00, durch den Kanton Bern getragen. III. Weiter wird verfügt: 1. Der Kanton Bern entschädigt A.________ für die angemessene Wahrung seiner Ver- fahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2’228.20. Diese Entschädigung wird in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den A.________ auferlegten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'100.00 ver- 46 rechnet. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'100.00 sind damit getilgt. Es verbleiben erstinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 7'770.55, welche der Be- schuldigte zu bezahlen hat. 2. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 9. Oktober 2024 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 3. Juni 2025) Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Gutmann (seit 1. Februar 2025: Oberrichterin Gutmann) Der Gerichtsschreiber: Weibel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 47