177 N 29). Im Disziplinarwesen hingegen, soll das geordnete Zusammenleben innerhalb einer Vollzugseinrichtung gewährleistet werden (Botschaft zum JVG, a.a.O., S. 36). Darum ist es gerechtfertigt, nur in ausserordentlichen Ausnahmefällen von einer Disziplinierung abzusehen. Ein solcher Ausnahmefall liegt bei der Reaktion des Beschwerdeführers nicht vor. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen