7 20.2 Wie erwähnt, geht es in casu um eine Disziplinarverfügung und nicht um Art. 177 StGB. Bei der Retorsion handelt es sich um einen fakultativen Strafbefreiungs- und nicht um einen Rechtfertigungsgrund (BSK StGB-RICKLIN, Art. 177 N 19). Der Zweck von Art. 177 Abs. 3 StGB ist darin zu sehen, dass die in den Streit involvierten Parteien sich bereits an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und kein öffentliches Interesse an einer erneuten Bestrafung besteht (BSK StGB-RICKLIN, Art. 177 N 29).