Ob bei der Auseinandersetzung die Schwelle zur Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB überschritten worden ist, kann offengelassen werden, ist in Art. 41 Abs. 2 lit. e JVG doch von einem Angriff auf die körperliche Integrität die Rede. 20. 20.1 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass die Bezeichnung als «Löu» sowie das Schubsen, sollte es unter Art. 41 Abs. 2 Bst. e JVG fallen, als Retorsionsmassnahme gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB zu werten wäre (pag. 12, Ziff. 15).