41 Abs. 2 Bst. e JVG). Der leichte Stoss des Beschwerdeführers gegen den Miteingewiesenen ist als Angriff auf dessen körperliche Integrität zu werten und erfüllt demnach den erwähnten Disziplinartatbestand. Dass die JVA C.________ diesen Sachverhalt als schweren Fall unanständigen, distanzund/oder respektlosen Verhaltens gewertet hat, wonach gemäss Disziplinarreglement der JVA C.________ in erster Linie verbale Entgleisungen fallen würden, liegt im Rahmen ihres Ermessens und kam dem Beschwerdeführer vorliegend nur zugute. Ob bei der Auseinandersetzung die Schwelle zur Tätlichkeit nach Art.