19. 19.1 Sodann rügt der Beschwerdeführer, ein leichter Stoss resp. ein «Schubser», der nicht einmal den Tatbestand der Tätlichkeit erfülle, dürfe in einem Disziplinarverfahren nicht als «schwerer Fall von unanständigem, distanz- und/oder respektlosem Verhalten» gegenüber einem Miteingewiesenen betrachtet werden. Ein solcher Entscheid sei willkürlich, da er sich nicht auf rationale Gründe stützen könne (pag. 11, Ziff. 14 f.). 19.2 In Ziff. 18.2 hiervor wurde bereits dargelegt, dass insbesondere auch Angriffe auf die körperliche Integrität gegenüber Miteingewiesenen als Disziplinartatbestände gelten (Art. 41 Abs. 2 Bst.