«Löu» wird im Bernbiet nicht als scherzhaft verstanden und die Titulierung eines Mieteingewiesenen als «Löu» in einer Konfliktsituation ist eskalationsfördernd, mithin geeignet, die Ordnung und Sicherheit in der Vollzugsanstalt zu gefährden. Der vom Beschwerdeführer erwähnte Entscheid des Bundesgerichts 6B_462/2019 vom 6. August 2019 geht an der Sache vorbei. Zum einen ging es dort um Art. 177 Abs. 1 StGB und nicht eine disziplinarrechtliche Sanktion und zum anderen ging es um den Begriff «Löli» und nicht «Löu» (zum Verhältnis zwischen Disziplinarrecht und Strafrecht vgl. BSK StGB-NOLL, Art. 91 N 25 ff.).