6 sene, die in schuldhafter Weise gegen das JVG, die Hausordnungen der Vollzugseinrichtungen, andere Vollzugsvorschriften, den Vollzugsplan sowie Anordnungen der Leitung oder des Personals der Vollzugseinrichtung verstossen, sanktioniert werden. Als Disziplinartatbestände geltend insbesondere Beleidigungen, Drohungen und Angriffe auf die körperliche Integrität gegenüber dem Personal oder der Leitung der Vollzugseinrichtung, Miteingewiesenen und anderen Personen (Art. 41 Abs. 2 Bst.