Das Disziplinarrecht hat in erster Linie Ordnungsfunktion und soll das geordnete Zusammenleben innerhalb der Vollzugseinrichtung gewährleisten. Ihm kommt aber auch eine gewisse pädagogische Funktion zu (vgl. Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über den Justizvollzug vom 5. April 2017, S. 36). Nach Art. 41 Abs. 1 JVG können Eingewie-