Es ist Sache der Kantone für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht zu erlassen, welches die Disziplinartatbestände umschreibt sowie die Sanktionen und deren Zumessung sowie das Verfahren regelt (Art. 91 Abs. 3 StGB). Der Kanton Bern hat von dieser Kompetenz mit Erlass des Justizvollzugsgesetzes Gebrauch gemacht. Das Disziplinarrecht hat in erster Linie Ordnungsfunktion und soll das geordnete Zusammenleben innerhalb der Vollzugseinrichtung gewährleisten.