7 ff. Ziff. 7 ff.). 18.2 Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden (Art. 91 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0]). Zulässige Disziplinarsanktionen sind unter anderem Bussen (Art. 91 Abs. 2 lit. c StGB). Es ist Sache der Kantone für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht zu erlassen, welches die Disziplinartatbestände umschreibt sowie die Sanktionen und deren Zumessung sowie das Verfahren regelt (Art. 91 Abs. 3 StGB).