18. 18.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass das Wort «Löu», keine Beleidigung i.S. des Art. 41 Abs. 2 Bst. e JVG darstelle. Der Begriff «Löli» werde im Alltagsleben als mildes Schimpfwort betrachtet, das überwiegend scherzhaft verstanden werde. Ausserdem würde die Bezeichnung eines Miteingewiesenen als «Löu» die Ordnung oder die Sicherheit innerhalb der Vollzugseinrichtung nicht gefährden. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion verletze deshalb die Empfehlungen des Europarats. Bereits aus diesem Grund sei der Disziplinarentscheid aufzuheben (pag. 7 ff.