Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde nicht dar, inwiefern sich die Verweigerung der Akteneinsicht zu seinem Nachteil ausgewirkt hätte. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist trotz seiner formellen Natur nicht Selbstzweck und dessen Verletzung kann nur gerügt werden, solange daran ein rechtlich geschütztes Interesse besteht (statt vieler Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 1.3). Ein solches ist nicht ersichtlich und wird auch in der Beschwerde nicht dargetan. Der Beschwerdeführer legt zudem nicht dar, inwiefern ihm durch die Einschränkung der Akteneinsicht Nachteile erwachsen sind.